285 — Zum Eintritt in die Marine ist die Geeignetheit für den gewählten Marine- theil erforderlich und enthält die Marineordnung Näheres hierüber. 2. Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Dienste eingetreten sind, sowie diejenigen Militärpflichtigen, welche gemäß § 89,8 die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste bei der Prüfungskommission nachgesucht haben, bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsorts (§ 26,2) schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheins, sofern ihnen derselbe bereits behändigt ist, bezw. unter Vorlegung des Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann (8 88, ) zu melden und ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. 3. Sofern sich die Betreffenden im Besitze des Berechtigungsscheins befinden, werden sie durch die Ersatzktommission bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflichtjahrs, d. i. des Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zurückgestellt. G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 14. 4. Versäumniß der unter Ziffer 2 festgesetzten Meldung hat, sofern nicht auch der unter Ziffer 3 angegebene Zeitpunkt überschritten wird, nicht den Verlust der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste, wohl aber eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen die Melde= und Kontrolvorschriften (§ 26, 7 erster Absatz) zur Folge. 5. Während der Dauer der Zurückstellung findet die Festsetzung des § 29, 6 Anwendung. 6. a) Eine weitere Zurückstellung durch die Ersatzkommission ist bis zum 1. Oktober des siebenten Militärpflichtjahrs, d. i. des Jahres, in welchem das 26. Lebensjahr vollendet wird, ausnahmsweise, und zwar in der Regel nur von Jahr zu Jahr zulässig. b) Im Uebrigen siehe § 29,1 zweiter Absatz. J0) Die Zurückstellung muß rechtzeitig bei derjenigen Ersatzkommission nachgesucht werden, welche die erste Zurückstellung verfügt hat. d) Die Einreichung eines Gesuchs um weitere Zurückstellung entbindet nicht von der Verpflichtung der Meldung zum Dienstantritte bei einem Truppen-(Marine-) theile (Ziffer 8). e) Bedürfen Zurückstellungsanträge der Entscheidung der Ersatzbehörde dritter In- stanz oder der Ministerialinstanz (§ 29,7), so sind die Berechtigungsscheine den Militärpflichtigen mit der Weisung zurückzugeben, sich gleichwohl bei einem Truppen-(Marine-theile zum Dienstantritt (siehe d) anzumelden, wenn die Ent- scheidung nicht vor Ablauf der gewährten Zurückstellung eintrifft. Die Ersatzkommissionen haben solchen Anträgen Abschrift des Berechtigungs- scheins oder einen Auszug aus demselben beizufügen; letzterer muß 48“