— 286 — Namen, Zeit und Ort der Geburt, des Militärpflichtigen, verfügte Zurückstellungen event. stattgehabte Wiederverleihung der Berechtigung, Meldung beim Truppen-(Marine-theile, Entscheidung der Ober-Ersatzkommission 2c., enthalten. 7. a) Die verfügte Zurückstellung wird auf dem Berechtigungsscheine vermerkt. Befähigungszeugnisse zum Seesteuermann sind mit einem derartigen Ver- merke nicht zu versehen, es ist vielmehr eine besondere Bescheinigung darüber auszustellen. b) Jede Zurückstellung wird von der Ersatzkommission (Ziffer 2) in einer zu diesem Zwecke angelegten Hülfsliste (§ 57,7) geführt und der Ersatzkommission des Geburtsorts behufs Kontrole in den Grundlisten mitgetheilt. Eine Aufnahme des zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten in die Grundlisten der erstgenannten Ersatzkommission findet nur statt, sofern dieselbe gleichzeitig die des Geburtsorts des Berechtigten ist. 8. Wer den Zeitraum der ihm gewährten Zurückstellung verstreichen läßt, ohne sich zum Dienstantritte zu melden, oder nach Annahme zum Dienste sich rechtzeitig zum Dienstantritte zu stellen, verliert die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste. Letztere darf nur ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz, welche der unter Ziffer Gc bezeichneten Ersatzkommission vorgesetzt ist, bezw., falls die Berechtigung durch das Befähigungszeugniß zum Seesteuermann nachgewiesen war, durch den zuständigen“) Marinestations-Chef wieder verliehen werden. Sofern die Berechtigung nicht wieder verliehen wird, führt dieselbe Behörde die Einstellung zu zwei= bezw. dreijährigem aktiven Dienste bei dem nächsten Rekruten-Einstellungstermine herbei. Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts sind in diesem Falle nur zu einer einjährigen aktiven Dienstzeit heranzuziehen. Das Gleiche gilt für die Volksschullehrer, welche aus Mangel an Mitteln von dem erworbenen Berechtigungs- scheine zum einjährig-freiwilligen Dienste später keinen Gebrauch machen können. Die bewilligte Zurückstellung erlischt bei früherer Meldung und Annahme mit dem Tage, zu welchem die Stellung'zum Diensteintritt angeordnet wird.) *) Für die'Zuständigkeit ist Anlage 12 der Marineordnung maßgebend. FSiehe Anmerkung *) zu § 94,4 (Seite 288). Mit Wiederabstandnahme von der Einstellung tritt die Zurückstellung ohne Weiteres wieder in Kraft.