— 281 — 11. Wird ein Truppentheil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedens— zeiten in einen anderen Standort verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch zu einem in dem Standort oder in der Nähe desselben verbleibenden Truppentheile versetzt. 12. Einem bei den Truppen zu Fuß zum Dienst eingestellten Freiwilligen, welchem die Mittel zu seinem Unterhalte fehlen, darf ausnahmsweise durch das General— kommando die Geld- und Brotverpflegung und unter besonderen Umständen auch Bekleidung, Ausrüstung und Quartier unter Anrechnung auf den Etat des Truppen— theils gewährt werden. 13. Hat ein zum Dienste Angenommener (Ziffer 4) sich zum Diensteintritte nicht gestellt (§ 93,8), so ist dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, durch welche die Zurück- stellung verfügt war, bezw. dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aufent- haltsorts, sofern eine Zurückstellung noch nicht eingetreten, alsbald durch den Truppen-(Marine= theil Anzeige zu machen. Abschnitt XV. Ersatzgeschäft im Kriege. § 95. Organisation des Ersatzwesens. 1. Nach Eintritt einer Mobilmachung treten an die Stelle des Generalkommandos und der Infanterie-Brigadekommandos die gleichnamigen stellvertretenden Behörden mit gleichen Befugnissen. 2. Das Aushebungsgeschäft wird mit dem Musterungsgeschäfte vereinigt. Besondere Schiffermusterungen finden nicht statt, jedoch können die Mannschaften der seemänn- ischen und halbseemännischen Bevölkerung, welche von Reisen zurückkehren, zu jeder Zeit außerterminlich gemustert werden. 3. Die Ersatzbehörden dritter Instanz setzen in denjenigen Bezirken, in welchen das Ersatz- geschäft in der verfügbaren Zeit nicht erledigt werden kann, soweit erforderlich, neben den Ersatzkommissionen Hülfs-Ersatzkommissionen mit den gleichen Befugnissen und gleicher Verantwortung ein. Die Auswahl der Mitglieder der Hülfs-Ersatzkommissionen, sowie die Be- zeichnung der den letzteren zuzuweisenden Bezirke 2c. ist im Frieden vorzubereiten. Die Abgrenzung der Bezirke kann sowohl in räumlicher Beziehung, als auch nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Wehrpflichtigen erfolgen. 1801. 49