— 292 — .Die Ersatzbehörden dritter Instanz sind ferner befugt, mit Bezug auf die Handhabung des Ersatzgeschäfts für größere Städte besondere Einrichtungen zu treffen. . Beim Mangel an Militärärzten sind zunächst die Bezirksärzte (Kreisphysiker), im Bedarfsfall andere dazu bereite und geeignete Aerzte zur Vertretung heranzuziehen. Ist nach der Kriegslage in irgend einem Bezirke die regelmäßige Abhaltung des Ersatzgeschäfts nicht angängig, so sind durch das stellvertretende Generalkommando vermittelst öffentlicher Bekanntmachung die Wehrpflichtigen der zur Musterung oder Einberufung bestimmten Altersklassen nach anderen gesicherten Orten zu beordern. Die Mittel hierzu sind ihnen im Bedarfsfalle nach den für Rekruten gültigen Bestimmungen von den Gemeinden oder gleichartigen Verbänden vorschußweise zu gewähren. § 96. Wehrpflicht im Kriege. . Ueber die Dienstpflicht im Kriege siehe § 19. . In Betreff der Auswanderung Wehrpflichtiger siehe § 27,5. Wehrpflichtige, welche einer ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr aus dem Aus- lande keine Folge leisten, können durch einen Beschluß der Centralbehörde ihres Heimathsstaats ihrer Staatsangehörigkeit verlustig erklärt werden. St. A. G. 820. .Ueber Landsturmpflicht siehe § 20, ferner Abschnitt XVI und XX. § 97. Musterung und Aushebung Militärpflichtiger. Die Musterung und Aushebung Militärpflichtiger findet durch die Ersatzkommission statt (§ 95, 2). Die tauglich befundenen Mannschaften werden ausgehoben. Ausnahmen siehe § 20, 11. Wegen vorläufiger Zurückstellungen vergleiche §§ 29,8 und 99,2. Eine Loosung findet nicht statt. Seemännische und halbseemännische Bevölkerung (§ 23) sind der Aushebung für die Marine unterworfen. Die vom Ausland oder von Schiffahrt zurückkehrenden Militärpflichtigen sind erforder- lichen Falles außerterminlich zu mustern. Siehe auch § 98, 4. Die Musterung ist möglichst zu beschleunigen. Ueber die Zahl der Tauglichen — nach Jahrgängen und Waffengattungen r2c. getrennt — ist nach beendigter Musterung im Landwehrbezirke dem stellvertretenden Generalkommando umgehend Meldung zu erstatten.