— 293 — 6. Das stellvertretende Generalkommando stellt diese Zahlen für den Korpsbezirk nach Heer und Marine getrennt summarisch zusammen und reicht diese Nachweisung be— züglich des Heeres (nach Anhalt des Musters 13) dem zuständigen Kriegsministerium, bezüglich der Marine dem Reichs-Marine-Amte unverzüglich ein. Die sonstigen Eingaben (Ersatzbedarfsnachweisungen, Ergebnisse des Ersatz- geschäfts) fallen fort. 7. Die Einstellung der Rekruten richtet sich lediglich nach der Bestimmung des stell- vertretenden Generalkommandos bezw. des Reichs-Marine-Amts. Brotlose Rekruten, außerterminlich Gemusterte und unsichere Dienstpflichtige dürfen durch die Bezirkskommandos jederzeit einem von dem stellvertretenden General- kommando bezeichneten Ersatztruppentheile zur Einstellung überwiesen werden, soweit Mannschaften der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung in Frage kommen, sind dieselben sofort dem nächsten in Betracht kommenden Marinetheile (§ 66, ze.) zu überweisen. 898. Freiwilliger Eintritt. 1. Nach ausgesprochener Mobilmachung können von allen Ersatztruppentheilen Freiwillige jederzeit angenommen und eingestellt werden. Von jeder Einstellung ist der Civilvorsitzende der Ersatzkommission des Geburts- orts zu benachrichtigen. Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§ 21,4 und 24 Anwendung. 2. Die Annahme von Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwillige) ist zulässig. Sie werden bei der Demobilmachung oder Auflösung der betreffenden Truppen- theile 2c. zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen. 3. Die zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten werden mit ihrer Altersklasse zum Dienste herangezogen. 4. Die zum einjährig-freiwilligen Dienste berechtigten Mediziner, welche bereits sechs Semester studirt haben, werden außerterminlich gemustert und bei vorhandener Tauglichkeit sogleich einberufen. 5. Die zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten treten — sofern sie es wünschen — bei Auflösung der Ersatztruppentheile wieder in den Genuß der ihnen bewilligten vorläufigen Zurückstellung. 6. Die näheren Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt in die Marine sind in der Marineordnung enthalten. 49“