— 294 — l99. Reklamationen. 1. Alle Reklamationen bei der Einberufung sind unzulässig. 2. Vorläufige Zurückstellungen, die seitens der Ersatzkommissionen ausgesprochen werden, haben nur so lange Gültigkeit, als der Bedarf an Mannschaften anderweitig gedeckt werden kann. 3. Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienste befinden, können nur im äußersten Nothfalle reklamirt werden. Ueber die Zulässigkeit befindet die Ersatz- behörde dritter Instanz, jedoch bleibt die Entscheidung über die Ausführbarkeit der Rückkehr in die Heimath lediglich dem Ermessen des kommandirenden Generals des mobilen Armeekorps und der mit gleichen Befugnissen versehenen Militärbefehlshaber anheimgestellt. Im Allgemeinen ist nur Versetzung zu einem Ersatztruppentheil und zeitweise Beurlaubung gestattet. Sofortige Entlassungen können nur durch das zuständige Kriegsministerium oder das Reichs-Marine-Amt ausnahmsweise verfügt werden. Abschnitt XVI. Landsturm. 8100. Allgemeines. 1. Ueber Landsturmpflicht und Aufruf des Landsturms siehe § 20. 2. Nachdem der Aufruf ergangen ist, finden auf die von demselben betroffenen Landsturm- pflichtigen die für die Landwehr (Seewehr) geltenden Vorschriften Anwendung. Insbesondere sind die Aufgerufenen den Militär-Strafgesetzen und der Disziplinar- Strafordnung unterworfen. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 26. 3. a) Die vom Aufrufe betroffenen Landsturmpflichtigen, welche sich im Ausland auf- halten, haben in das Inland zurückzukehren, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich befreit waren. b) Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsbescheinigungen nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender 2c. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 28.