— 288 — 8. Wer weder zum Dienste mit der Waffe noch zum Dienste ohne Waffe und im Be— sonderen zu einer militärischen Dienstleistung und Arbeit, welche seinem bürgerlichen Beruf entspricht, tauglich ist, wird ausgemustert. Die Ausgemusterten sind von allen militärischen Pflichten befreit. Die Militärpapiere sind mit einem bezüglichen Vermerke zu versehen, oder es ist eine besondere Bescheinigung (nur unterstempelt) zu ertheilen. 9. Wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse können Landsturmpflichtige hinter die letzte Jahresklasse ihres Aufgebots, in besonders dringenden Fällen einzelne Landsturmpflichtige ersten Aufgebots auch hinter die letzte Jahresklasse des zweiten Aufgebots zurückgestellt werden. Die Zahl derart Zurückgestellter darf jedoch, einschließlich der nach 8 120, 5b zurückgestellten ausgebildeten Landsturmpflichtigen, fünf Prozent des Bestandes nicht übersteigen. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 29 und R. M. G. 8 64. 10. Landsturmpflichtige Beamte können unter sinngemäßer Anwendung der für den Beurlaubtenstand geltenden Bestimmungen (§ 125) so lange als unabkömmlich anerkannt werden, als der Gesammtbedarf an auszuhebenden Landsturmpflichtigen innerhalb des Aushebungsbezirkes gedeckt werden kann. Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit erfolgt nach näherer Bestimmung der Landesregierungen durch den Chef derjenigen Civilbehörde, bei oder unter welcher der Civilbeamte angestellt ist. Die Unabkömmlichkeitsbescheinigungen sind den betreffenden Beamten einzu- händigen und von den letzteren im Musterungstermine vorzulegen. Wird die Re- klamation berücksichtigt, so ist dies auf der Bescheinigung zu vermerken. Die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen, der Post, der Telegraphie und der militärischen Fabriken unbedingt nothwendigen, fest an- gestellten Beamten und ständigen Arbeiter sind gleichfalls als unabkömmlich anzu- erkennen. Sie sind von der persönlichen Gestellung im Musterungstermine befreit; es genügt die Einreichung der Unabkömmlichkeitsbescheinigungen. 1 1. Ueber die Zahl der ausgehobenen Landsturmpflichtigen — nach Jahresklassen und Waffengattungen rc. getrennt — ist nach beendigter Musterung im Landwehr- bezirke der Ersatzbehörde dritter Instanz umgehend Meldung zu erstatten. Das stellvertretende Generalkommando stellt diese Zahlen für den Korpsbezirk summarisch zusammen und reicht diese Nachweisung unverzüglich dem zuständigen Kriegsministerium bezw. dem Reichs-Marine-Amte ein. 12. Ueber fehlende Landsturmpflichtige stellt der Civilvorsitzende im Musterungstermin eine Liste zusammen und theilt Auszüge daraus den betreffenden Ortsbehörden mit.