— 306 — 4. Zum Beurlaubtenstande gehören:) a) die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und Seewehr sowie die Mannschaften der Ersatzreserve und Marine- Ersatzreserve; b) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen; c) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften; G) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppen-(Marine-theile beurlaubten Mannschaften. W. G. 8 15. R. M. G. § 56 u. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 11. 8110. Erfüllung der Dienstpflicht im aktiven Heere bezw. in der aktiven Marine. Ueber die Rechte und Pflichten der Militärpersonen des aktiven Heeres enthält der dritte Abschnitt des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 das Nähere. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf Militärpersonen des aktiven Heeres bezw. der aktiven Marine nicht ertheilt werden, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind (§ 111,7). St. A. G. 8 15. .Als Ausweis für Militärpersonen des aktiven Heeres dienen die Soldbücher. Offiziere und Sanitätsoffiziere weisen sich durch ihre Patente, Beamte durch ihre Bestall- ungen aus. .Bei Märschen dienen die Marschrouten, bei Eisenbahnfahrten die Militärfahrscheine als Ausweis. Zeitweise beurlaubte Mannschaften erhalten Urlaubskarten oder Urlaubsscheine. — – □ * □1 111. Erfüllung der Dienstpflicht im Beurlaubtenstande im Allgemeinen. Die Personen des Beurlaubtenstandes sind während der Beurlaubung (d. i. während des Beurlaubtenverhältnisses siehe § 109,8) den zur Ausübung der militärischen Kontrole (8 105, 4) erforderlichen Anordnungen unterworfen. Sie haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vor- gesetzten und namentlich Gestellungsbefehle ihnen jederzeit zugestellt werden können. — *) Nach Aufruf des Landsturms gehören die vom Aufrufe betroffenen oder nach freiwilliger Meldung in die Listen des Landsturms eingetragenen Personen ebenfalls zum Beurlaubtenstande. (88§ 100,, und 121,4). G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§ 26 und 30.