— 309 — zustellen und dieselben gleichzeitig zur Rückmeldung bei der Kontrolstelle (§ 113,1) unter Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungs-Bescheinigung anzuweisen (§114, s). 16. a) Mannschaften der Reserve und Marinereserve, der Land= und Seewehr ersten Aufgebots sowie der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve darf in der Zeit, in welcher sie nicht zum aktiven Dienste einberufen sind, die Erlaubniß zur Aus- wanderung (Entlassung aus der Reichsangehörigkeit) nicht verweigert werden. W. G. § 15. G. v. 11. 2. 88. Art. II. §8§ 11 und 20. St. A. G. § 15,8. R. V. Art. 59. (Ausnahme siehe Ziffer 7 zweiter Absatz.) Vor Ertheilung der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit ist durch die Polizeibehörde dem Bezirkskommando Mittheilung zu machen. Die Aus- händigung der Entlassungsurkunde darf erst erfolgen, nachdem das Bezirks- kommando bescheinigt hat, daß der Auswanderung eine Einberufung zum aktiven Dienste nicht entgegensteht. b) Mannschaften der Land= und Seewehr zweiten Aufgebots bedürfen keiner Er- laubniß zur Auswanderung; dieselben sind vielmehr nur verpflichtet, von ihrer bevorstehenden Auswanderung der zuständigen Kontrolstelle Anzeige zu machen. G. v. 11. 2. 88. Art. II. S 4, s. c) Wer ohne Erlaubniß auswandert (a) bezw. auswandert, ohne der zuständigen Kontrolstelle Anzeige gemacht zu haben (b), unterliegt der im § 360 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich angedrohten Strafe. G. v. 11. 2. 88. Art. II. §§ 11 und 20 bezw. 8 4, s. 17. Die in den Fällen der Ziffern 8 und 16e durch § 472 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877“") für Erhebung der Anklage und Eröffnung der Unter- suchung erforderten Erklärungen sind von den Bezirkskommandos auszustellen und gleichzeitig mit den Anträgen auf Emleitung des Strafverfahrens der Staats- anwaltschaft vorzulegen. 18. Wenn Personen des Beurlaubtenstandes, welche die Entlossung aus der Reichs- angehörigkeit erhalten haben, nicht auswandern, oder wenn Ausgewanderte vor vollendetem 39. Lebensjahre wieder zurückkehren, so ist durch die Polizeibehörde dem nächsten Bezirkskommando hiervon Mittheilung zu machen (§ 21). *) Im Hinblick auf die §§ 4, 3, 11 und 20 Art. II. d. G. v. 11. 2. 88. sind auszustellen: a) Erklärungen im Sinne des dritten Absatzes des § 472: Betreffs der Offiziere und Sanitäts- offiziere der Reserve (Marinereserve) und Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots bezw. der Mannschaften der Reserve (Marinereserve), der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots und der Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve); b) Erklärungen im Sinne des vierten Absatzes des § 472: Betreffs der Offiziere und Sanitäts- offiziere, sowie der Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots. 51“