— 316 — Als Uebung ist auch jede Dienstleistung im Heere oder in der Marine aus Anlaß nothwendiger Verstärkungen oder eine Mobilmachung anzusehen. W. G. 86. Uebungen von Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Kontrolversammlungen zur Landwehr versetzt werden, müssen am 1. November des vorangehenden Jahres beendet sein. 2. Die Mannschaften der Landwehrinfanterie des ersten Aufgebots können während der Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebots zweimal auf 8 bis 14 Tage zu Uebungen in besonderen Kompagnien oder Bataillonen einberufen werden. Die Landwehrkavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. Die Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots der übrigen Waffen üben in demselben Umfange, wie die der Infanterie, jedoch im Anschluß an die betreffen— den Linien-Truppentheile. W. G. 8 7. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 82. 3. Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, welche das 32. Lebensjahr über- schritten haben, können zu den gesetzlichen Uebungen nur ausnahmsweise, auf Grund besonderer Kaiserlicher Verordnung, einberufen werden. Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet in den aktiven Dienst getreten sind; b) wegen Kontrolentziehung oder in Folge einer erlittenen Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchiger Dauer — § 18 des Militär-Strafgesetzbuchs — nachdienen müssen, oder I) auf ihren Antrag?') von der zuletzt vorhergegangenen Landwehrübung befreit worden sind. K. G. 84. Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, welche bei den Frühjahrs— Kontrolversammlungen zur Landwehr zweiten Aufgebots versetzt werden, sind nach den Herbst-Kontrolversammlungen des vorangehenden Jahres zu Uebungen nicht mehr heranzuziehen. 4. Die schiffahrttreibenden Mannschaften der Reserve des Heeres und der Landwehr ersten Aufgebots sollen zu Uebungen im Sommer nicht eingezogen werden. K. G. 84. 5. Die zur Landwehr zweiten Aufgebots gehörigen Personen dürfen im Frieden zu Uebungen nicht herangezogen werden, jedoch sind freiwillige Uebungen derselben zulässig. *) Die mit Zustimmung des Uebungspflichtigen von dem Brotherrn, der vorgesetzten Behörde rc. des- selben gestellten Anträge sind als eigene Anträge im Sinne dieser Festsetzung anzusehen.