— 320 — Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission gemäß 8 73,1 zweiter Absatz bezw. etwaige Festsetzungen der Ersatzbehörde dritter Instanz gelegentlich der Ueberweisung zur Ersatzreserve nach § 40,4 sind zu berücksichtigen. § 118. Einberufung der Personen des Beurlaubtenstandes. 1. Die Einberufung der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve erfolgt auf Kaiserlichen Befehl. Durch die kommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur a) zu den jährlichen Uebungen (§§ 116,9 und 117,); b) wenn Theile des Reichsgebiets in Kriegszustand erklärt werden. W. G. § 8. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88 11 und 20. 2. Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen bezw. bei Bildung von Ersatz- truppentheilen werden die Mannschaften des Beurlaubtenstandes, soweit die mili- tärischen Interessen es gestatten, nach den Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, einberufen. R. M. G. § 63. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 8. 3. Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse derartige Berück- sichtigung finden, daß in ihrer Waffe und Dienstklasse zeitweise zurückgestellt werden: a) Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Reserve (Marine= reserve); b) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots, sowie in besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots; Jc) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten und zweiten Aufgebots, sowie in besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots; d) Ersatzreservisten (Marine-Ersatzreservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve), sowie in besonders dringenden Fällen hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots. Jedoch dürfen in keinem Aushebungsbezirke die Zahlen der hinter die letzte Jahresklasse Zurückgestellten übersteigen: bei a: zwei Prozent der Reserve (Marinereserve); bei b: drei Prozent der Reserve (Marinereserve) und Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots;