— 327 — zahlreichen Familie ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst bei dem Genusse der gesetzlichen Unterstützung dem Elende preisgeben würde; e) wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landeskultur und der Volkswirthschaft für unabweislich noth- wendig erachtet wird. 2. Mannschaften, welche wegen Kontrolentziehung nachdienen müssen (§ 113,70), haben jedoch auch in den vorgenannten Fällen keinerlei Anspruch auf Zurückstellung. § 123. Zurückstellungsverfahren. 1. Die Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve (8§ 118,3) sowie ausgebildete Landsturmpflichtige des zweiten Aufgebots (§120, 5), welche auf Zurückstellung Anspruch machen, haben ihre Gesuche bei dem Vorsteher der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes anzubringen, welcher dieselben prüft und darüber eine an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission einzureichende Nachweisung aufstellt, aus der nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermögensverhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann. 2. Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatzkommission (§5 64,5), welche im Anschluß an das Musterungsgeschäft in öffentlich bekannt zu machenden Terminen zu diesem Zwecke jährlich einmal Sitzung hält. 3. Das Verfahren der verstärkten Ersatzkommission beim Zurückstellungsgeschäfte regelt sich nach § 64, 6 erster Absatz. 4. Gegen die Entscheidungen der verstärkten Ersatzkommission steht dem ständigen mili- tärischen Mitgliede die Erhebung des Einspruchs zu. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so erfolgt die endgültige Entscheidung durch die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission, anderenfalls ist die Entscheidung der verstärkten Ersatz- kommission endgültig. R. M. G. 8§ 30, 7. 5. Die vorgedachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Zurück- stellungstermine. Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann zu erneuern.