— 328 — 6. Wenn Mannschaften aus einem Aushebungsbezirk in einen anderen verziehen, so er— lischt die gewährte Zurückstellung. 7. Nach jedem Termine werden die Namen der zurückgestellten Mannschaften durch den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission amtlich bekannt gemacht. 8 124. Außerterminliche Zurückstellung. 1. Die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht auf Reklamation entlassenen Mannschaften bleiben bis zu dem ihrer Entlassung zunächst folgenden Zurückstellungstermine hinter die letzte Jahresklasse der Reserve bezw. Marinereserve zurückgestellt und haben demnächst etwaige Anträge auf weitere Zurückstellung wie alle übrigen Mannschaften zu stellen. 2. Wenn nach dem allgemeinen Entlassungstermine der Reserven bezw. nach den Ent— lassungsterminen der Marinereserven dringende Verhältnisse die sofortige Zurück— stellung einzelner der entlassenen Mannschaften gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mannschaften bis zum nächsten Zurück— stellungstermine hinter die letzte Jahresklasse der Reserve bezw. Marinereserve durch schriftliches Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission verfügt werden. 3. Mannschaften, welche nach dem Zurückstellungstermine des laufenden Jahres der Er— satzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve überwiesen werden, können durch Ueber- einkommen der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission vorläufig hinter die letzte Jahresklasse der Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve zurückgestellt werden. 4. In anderen als den vorbezeichneten Fällen sind außerterminliche Zurückstellungen unstatthaft. Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung unzulässig. 5. Eine Wiederentlassung einzelner bei einer Mobilmachung oder nothwendigen Ver- stärkung bezw. zur Bildung von Ersatztruppentheilen einberufenen Mannschaften kann nur ausnahmsweise auf dem in §§ 83 und 99,3 vorgeschriebenen Wege herbei- geführt werden. Derartige Gesuche können nur dadurch begründet werden, daß seit dem letzten Zurückstellungstermine für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte Ereignisse, als Brandschaden, Ueberschwemmung, Tod eines nahen Anverwandten 2c. ein wirklicher Nothstand eingetreten ist. Auf Landsturmpflichtige, welche zum Dienste einberufen sind, findet diese Be- stimmung sinngemäße Anwendung.