— 333 — 3. a) Die Zurückstellung des zum Waffendienste nicht heranzuziehenden dienst- Muster 22 pflichtigen Eisenbahnpersonals ist im Januar jedes Jahres unter Ueber- PSate ber i vom. sendung einer nach Muster 22 aufgestellten Gesammtliste — getrennt nach den -- Gruppen a und b des § 125,3 — und einer Bescheinigung über die Anstellung im Eisenbahndienste für jeden Einzelnen nach Muster 23 durch die Bahnver- waltungen bei den Bezirkskommandos zu beantragen (siehe Ziffer 7). Suste ler Veränderungsnachweisungen zu dieser Liste, enthaltend Zugänge und Ver- 93 setzungen, sind unter Beifügung der Anstellungsbescheinigungen zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober jedes Jahres von den Bahnverwaltungen den Be- zirkskommandos einzusenden. b) Eines Antrags auf Zurückstellung des ausgebildeten dem Landsturm zweiten Aufgebots angehörigen Eisenbahnpersonals vom Waffendienste bedarf es im Frieden nicht. Dasselbe bleibt bei Aufruf des Landsturms vorläufig von der Einberufung zum Waffendienst auf Grund einer eintretenden Falles vorzuzeigenden Bescheinigung über die Anstellung bezw. Beschäftigung im Eisenbahndienste (Ziffer 1) befreit. Ueber die eventuelle Heranziehung zur Ergänzung von Eisen- bahnformationen trifft der Chef des Generalstabs der Armee im Einverständniß mit dem Reichs-Eisenbahn-Amte Verfügung. Das Ergebniß ist von Ersterem der Inspektion der Verkehrstruppen mitzutheilen. 4. Die verfügte Zurückstellung der unter 3 a genannten Personen wird auf der daselbst erwähnten Bescheinigung vermerkt und hat bis zum 1. April des nächsten Jahres Gültigkeit. 5. Scheiden Mannschaften in der Zwischenzeit aus dem Bahndienste gänzlich aus, so sendet die Bahnverwaltung die gedachte Bescheinigung mit bezüglichem Vermerke dem Bezirkskommando unverzüglich zu. 6. Außerterminliche Gesuche um Zurückstellung vom Waffendienste sind nur bei den unter Ziffer 1 a aufgeführten Beamten zulässig. Zugänge, welche durch die Veränderungsnachweisungen (Ziffer 3 a) zur Kenntniß des Bezirkskommandos gelangen, gelten als terminmäßige Gesuche. 7. Vorstehende Festsetzungen finden auf Offiziere des Beurlaubtenstandes gleichfalls An- wendung, sofern dieselben nicht dem Beurlaubtenstande der Eisenbahnbrigade angehören. In letzterem Falle ist eine Zurückstellung derselben vom Waffendienst ebensowenig wie für Vizefeldwebel, welche dem Beurlaubtenstande der Eisenbahn- brigade angehören, zu beantragen. 54“