— 334 — 8. Ueber die spätere Verwendung mit der Waffe des von dem Chef des Generalstabs für Feldeisenbahnformationen nicht beanspruchten und bei Eintritt einer Mobilmachung den Eisenbahnen vorläufig belassenen, später aber entbehrlichen dienstpflichtigen ꝛc. Personals (§ 125, 30) das Weitere zu veranlassen, bleibt dem Königlich preußischen Kriegsministerium vorbehalten.