— 430 — (z. B. Eisenbahnen, Post), der Landwirthschaft, des Handels, der Industrie und dergleichen; b) in zwei schriftlichen Uebersetzungen in fremde Sprachen nach Wahl des Prüflings GE 1); c) in der Lösung einer Aufgabe aus der Arithmetik. Für den deutschen Aufsatz erhält der Prüfling drei Aufgaben verschiedenartigen In- halts, unter denen ihm die Auswahl überlassen bleibt. 85. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden durch den Civilvorsitzenden gestellt, der bei Auswahl der Aufgaben die Mitwirkung der übrigen Kommissionsmitglieder in Anspruch zu nehmen und ihre Vorschläge zu berücksichtigen hat. Sofern der Vorsitzende die Aufgaben der Prüflinge nicht selbst, sondern durch den die Ausarbeitung derselben überwachenden Offizier oder Lehrer mittheilt, hat er sie diesem versiegelt zu übergeben. Das Siegel darf erst beim Beginne der schriftlichen Prüfung geöffnet werden. § 6. Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Zur Anfertigung des deutschen Aufsatzes sind den Prüflingen vier Stunden, für die im § 4 unter b und c gedachten drei Arbeiten je eine Stunde zu gewähren. Die Zeit, welche zum Diktiren der Aufgaben erforderlich ist, wird hierbei nicht in Anrechnung gebracht. Die Benutzung von Hülfs- mitteln und Versuche zu Täuschungen haben die Ausschließung von der Prüfung zur Folge. § 7. Die bei der schriftlichen Prüfung gelieferten Arbeiten werden durch den Civil- vorsitzenden zur Beurtheilung an die einzelnen Kommissionsmitglieder vertheilt, und zwar vorzugsweise an diejenigen, denen die mündliche Prüfung in den betreffenden Gegen- ständen obliegt. Das Resultat ist unter Vorlegung der gelieferten Prüfungsarbeiten der Kommission vorzutragen. Die den einzelnen Arbeiten zu ertheilenden Censuren werden nöthigen Falles durch Mehrheitsbeschluß festgestellt. Es steht jedem Kommissionsmitgliede zu, die Einsicht sämmtlicher Prüfungsarbeiten zu verlangen. 88. Die mündliche Prüfung, welche spätestens am Tage nach der schriftlichen Prüfung stattzufinden hat, wird vor der versammelten Kommission abgehalten.