— 437 — 4. Ergiebt sich, daß der Betreffende als Rekrut ausgehoben, aber noch nicht zur Ein— stellung gebracht worden, so ist in einer mit demselben aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: a) Vor= und Familienname, b) Tag und Ort der Geburt, ) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, d) in welchem Aushebungsbezirk und für welchen Truppen-(Marine-theil aus- gehoben, e) wo bisher oder zuletzt in Kontrole. Diese Verhandlung ist sofort dem nächsten Bezirkskommando zur weiteren Ver- anlassung zuzustellen. Läßt sich dagegen bei der Vernehmung nicht mit Sicherheit feststellen, daß der Betreffende seiner Melde= und Gestellungspflicht nachgekommen ist, so ist derselbe — bei gleichzeitiger Uebersendung der Verhandlung — dem Bezirkskommando zuzuführen. 5. Ergiebt sich, daß der Betreffende seiner aktiven Dienstpflicht bei einem Truppen- (Marine-theile ganz oder theilweise genügt hat, so ist in der mit demselben auf- zunehmenden Verhandlung festzustellen: a) Vor= und Familienname, b) Tag und Ort der Geburt, c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, d) bei welchem Truppen-(Marine-theile gedient, e) Datum des Diensteintritts und der Entlassung, f) wo bisher oder zuletzt in Kontrole. Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt das vorstehend zu 4 Gesagte. 6. Ergiebt sich, daß der Betreffende der Ersatzreserve oder der Marine-Ersatz- reserve angehört, so ist in der aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: a) Vor= und Familienname, b) Tag und Ort der Geburt, ) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, d) wann und in welchem Aushebungsbezirke die Ueberweisung zur Ersatzreserve oder Marine-Ersatzreserve stattgefunden hat, e) wo bisher oder zuletzt in Kontrole. Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt das zu 4 Gesagte. 67“