— 438 — III. Abschnitt. Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im Eingange bezeichneten Alters— grenze befindlichen Personen zu verfahren ist, welche zwar gültige Militärpapiere haben, sich aber über Erfüllung der Melde= oder Gestellungspflicht nicht ausweisen können. A. Nichterfüllung der Meldepflicht. Wer nach Maßgabe seines Militärpapiers zur Meldung a) bei dem Stammrollenführer oder b) bei der Kontrolstelle verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist unter Abnahme und Einsendung der Militärpapiere bei gleichzeitiger Angabe seines Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts in den Fällen zu à bei dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, in den Fällen zu b bei der nächsten Kontrolstelle oder dem nächsten Bezirkskommando zur Anzeige zu bringen. B. Nichterfüllung der Gestellungspflicht. Wer nach Maßgabe seiner Militärpapiere zur Gestellung a) vor den Ersatzbehörden oder b) vor den Militärbehörden (Bezirkskommando oder Truppen-[Marine-stheil) verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist in den Fällen zu àa unter Abnahme der Militärpapiere dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, in den Fällen zu b der nächsten Kontrolstelle oder dem nächsten Bezirkskommando zuzuführen. IV. Abschnitt. Bestimmungen über Sicherung der Erfüllung der Dienstpflicht. Sicherung der Straf- vollstreckung der wegen Verletzung der Wehrpflicht ergangenen Erkenntnisse. Kontrole über die Militärverhältnisse der Ein= und Auswanderer. 1. Behufs Sicherung der Erfüllung der Dienstpflicht wird auf die Bestimmungen der §8§ 106, „ bis 7, 107, 108, 2 bis 4 sowie 111, 12, 14 bis 16 und 18 der Wehrordnung verwiesen. 2. Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer Kenntniß gelangenden Fällen, in welchen Militärpflichtige oder ausgehobene Rekruten auszu-