— 439 — wandern beabsichtigen, sofort dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, in letzterem Falle dem Bezirkskommando Anzeige zu erstatten. 3. Eine Anzeige ist dem Bezirkskommando ferner zu machen, sobald die genannten Be- hörden von der Auswanderung von Personen des Beurlaubtenstandes Kenntniß er- halten. 4. Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer Kenntuiß gelangenden Fällen, in welchen den wegen Verletzung der Wehrpflicht bezw. wegen unerlaubter Auswanderung verurtheilten Personen Vermögen durch Erbschaft oder Vermächtniß zufällt, im ersteren Falle dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, im letzteren Falle dem Bezirkskommando sofort Anzeige zu erstatten. 5. Wandern Personen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebens- jahre zum Zwecke der Niederlassung vom Ausland ein, oder kehren solche Personen nach erfolgter Auswanderung in das Inland zurück, so sind die Betreffenden dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission bei gleichzeitiger Uebersendung ihrer Legiti- mationspapiere (Paß, Bürgerbrief 2c.) namhaft zu machen. Der Civilvorsitzende hat geeigneten Falles dem Bezirkskommando die erforderliche Mittheilung zu erstatten. 6. Ebenso sind Wehrpflichtige namhaft zu machen, welche nach Ertheilung der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit ihren Wohnsitz nicht binnen sechs Monaten außerhalb des Reichsgebiets verlegt haben. Gehören die Personen zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes, so ist dem Bezirkskommando unmittelbar Anzeige zu erstatten.