— 441 — Von jeder Anmusterung der vorgenannten Mannschaften, sowie der vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften (§ 109,#4b unde der Wehrordnung) durch die Seemannsämter haben letztere demjenigen Bezirkskommando, von welchem die Betreffenden kontrolirt werden, sofort Mittheilung zu machen und dabei die Dauer der bei der Anmuster- ung eingegangenen Verpflichtung anzugeben. Auch haben die Seemannsämter von jeder Abmusterung dieser Mannschaften dem zuständigen Bezirkskommando sofort Mittheilung zu machen (8 111, 1 der Wehrordnung). 6. Die Seemannsämter im Inlande haben außerdem von jeder Anmusterung und Ab- musterung eines dem Beurlaubtenstande der Kaiserlichen Marine oder des Heeres angehörenden Schiffsführers, Steuermanns mit Schiffsführerexamen oder See- dampfschiffs-Maschinisten nach dem beigefügten Muster a dem Kommando derjenigen -Muser " Matrosendivision, Torpedoabtheilung oder Werftdivision, bei welcher der Betreffende !*5 gedient hat, Mittheilung zu machen. Gehören die Betreffenden dem Beurlaubten- stande des Heeres an, so ist die Mittheilung direkt an das Reichs-Marine-Amt zu richten. 7. Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen= oder Marinetheile beurlaubt sind, dürfen ohne besondere Genehmigung des zuständigen Bezirkskommandos weder als Schiffer noch als Schiffsleute zur Anmusterung zugelassen werden (§ 111, 10 der Wehrordnung). 8. Die Seemannsämter im Inlande haben den unter 5 und 7 genannten Mann- schaften eine Bescheinigung über den Tag der Abmusterung nach anliegendem Muster b auszustellen, auch dieselben anzuweisen, daß sie sich spätestens innerhalb Wister vierzehn Tage, für den Fall einer Mobilmachung innerhalb 48 Stunden, nach erfolgter Abmusterung unter Vorzeigung der Abmusterungs-Bescheinigung bei der zuständigen Kontrolstelle zurückzumelden haben (§§ 111, 15 und 114, 2 der Wehr- ordnung). Befindet sich am Abmusterungsorte nicht die zuständige Kontrolstelle, wohl aber ein anderes Hauptmeldeamt, Meldeamt oder ein anderer Bezirksfeldwebel, so kann die solchenfalls jedoch stets persönlich zu erstattende Rückmeldung auch bei dieser Stelle erfolgen und wird von derselben unmittelbar an die eigentlich zu- ständige Kontrolstelle weitergegeben. Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe Schiff, so kann die Meldung ganz unterbleiben; die gemäß Ziffer 5 und 6 von dem betreffenden Seemannsamte zu machende Mittheilung hat jedoch ungesäumt zu erfolgen.