— 457 — Weiter haben die Apotheker bei 30.4 Strafe dafür zu sorgen, daß die Taxe nebst deren Nachträgen, welche dem Hauptexemplare der Taxe nachzuheften sind, in der Offizin zu Jedermanns Einsicht bereit liegt. . Diese Taxe und deren Nachträge haben auch bei der Feststellung bezüglicher Liquidationen der Thierärzte zum Anhalt zu dienen. 3. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldstrafe bis zu 150 4 (0148, s der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich) zu belegen. . Alle früheren, die thierärztliche Arzneitaxe betreffenden Vorschriften werden hierdurch aufgehoben. Dresden, am 21. Dezember 1901. Ministerium des Innern. Für den Minister: Merz. Kreher. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.