— 11 — Prüfungsverlaufs (§ 13) anzumelden hat, durch den mit den Sekretariatsgeschäften bei der Kommission beauftragten Beamten in Kenntniß gesetzt. 811. Prüfungsgebühren. An Prüfungsgebühren sind von jedem Examinanden vor der Zulassung zur Prüfung fünfzig Mark zu erlegen. B. Spezielle Bestimmungen. 12. Form der Prüfung. Die Prüfung, welche durch fünf Examinatoren abgehalten wird, umfaßt vier Ab- theilungen: 1. die schriftlichen häuslichen Arbeiten, 2. die schriftlichen Klausuren, 3. die mündliche Prüfung in praktischen Fertigkeiten, 4. die mündliche wissenschaftliche Prüfung. 13. Schriftliche häusliche Arbeiten. Die schriftlichen häuslichen Arbeiten sind: 1. eine wissenschaftliche Arbeit über ein von der Kommission gestelltes Thema, welche in deutlicher Schrift den Umfang von zwölf Bogen in gebrochenem Folio nicht überschreiten soll, 2. eine Predigt, 3. eine Katechese (Entwurf der ganzen und Ausführung eines Theiles), beide über gegebene Texte. Die Aufgaben für die wissenschaftliche Arbeit werden unter möglichst gleichmäßiger Berücksichtigung 1. der neutestamentlichen, 2. der alttestamentlichen Exegese, 3. der historischen, 4. der systematischen Theologie auf Vorschlag der betreffenden Fachexaminatoren von der Kommission in einer Sitzung festgestellt) dagegen werden die Texte für die praktischen Arbeiten unmittelbar von den Vertretern der praktischen Theologie gegeben.