— 26 — 1. Die alljährliche Wahl des Rektors (8 22). Für diese Wahl ist folgenden Be— stimmungen nachzugehen: a) Zu der Wahl werden die Wahlberechtigten mehrere Tage vor derselben durch Karten eingeladen. b) Nach Eröffnung der Versammlung ist zunächst die Zahl der Anwesenden festzustellen. Die Wahl kann nur vorgenommen werden, wenn wenigstens zwei Drittheile der Mitglieder anwesend sind. c) Eine Debatte ist nur über formelle Fragen der Wahlangelegenheiten zulässig. d) An die Anwesenden werden Stimmzettel vertheilt, welche die Namen der Wahlfähigen enthalten. Jeder Stimmende hat den Namen desjenigen, dem er seine Stimme geben will, zu unterstreichen und den Stimmzettel dem Stimmensammler zu übergeben. Das Auszählen der Stimmen besorgt das mit der Protokollführung beauftragte Mitglied. Der Vorsitzende bestimmt einen ordentlichen und einen außerordentlichen Professor zur Kontrole der Stimmenzählung. Ueber Ungültigkeit eines Stimmzettels entscheidet die Versammlung. e) Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit. Wird diese beim ersten oder zweiten Wahlgange nicht erreicht, so entscheidet relative Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Loos. Das Loos zieht der Rektor. 2. Die Ertheilung von Preisen, Stipendien, Reise= und anderen Unterstützungen, nach den von den Abtheilungs-Kollegien beim Senate eingereichten und von diesem berathenen Vorschlägen, soweit nicht hierüber in den einzelnen Stiftungsbestimm- ungen besondere Anordnungen getroffen sind; ingleichen beschließt das Professoren- Kollegium über Honorarerlasse. 3. Die Entscheidung in allen Fragen, welche dem Kollegium vom Ministerium oder vom Senat, beziehentlich durch diesen auf Antrag einzelner Abtheilungs-Kollegien zugewiesen werden. 4. Vorberathung und Entscheidung über Anordnung und Ausführung akademischer Feierlichkeiten und allgemeiner Festlichkeiten. 5. Die Oberaufsicht über die Krankenkasse der Studirenden und die Wahl derjenigen Professoren, welche aus dem Kollegium in den Krankenkassenvorstand abzu- ordnen sind. Die Einladungen zu den Sitzungen des Professoren-Kollegiums erläßt der Rektor von sich aus oder auf Beschluß des Senates oder endlich auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern des Kollegiums unter Angabe der Verhandlungsgegenstände. In der Einladung sind die wichtigsten Gegenstände der Tagesordnung zu bezeichnen.