— 36 — waltungsjahres die Erhöhung insoweit statt, als Gebühren für Verwaltungsjahre erhoben werden. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden am 1. März 1902. Albert. Viktor Alexander Otto. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruderei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.