— 60 — durch erwachsenden Kosten sind von dem zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten zu erstatten. Todesfall. 849. Benachrichtigung. Vom Tode eines Kranken werden die Betheiligten, da nöthig, durch Vermittelung der Gemeindebehörde, zugleich mit der Mittheilung über die Zeit der Beerdigung be— nachrichtigt. 8560. Leichenschau und Leichenöffnung. Die Leiche jedes in der Anstalt verstorbenen Kranken wird von einem Arzte der Anstalt besichtigt und geöffnet. Von der Oeffnung der Leiche kann aus besonderen, jedes— mal aktenkundig zu machenden Gründen abgesehen werden. Ueber den Befund ist von dem Arzte eine Niederschrift aufzunehmen und zu unter— schreiben. Die Anstaltsdirektion hat vom Inhalte der Niederschrift jedesmal unverzüglich Kenntniß zu nehmen und, daß dies geschehen, unter der Niederschrift zu bemerken. Jede Niederschrift über Leichenschau und Leichenöffnung ist den Personalakten des Verstorbenen einzuverleiben. Ist der Tod eines Kranken nicht aus natürlicher Ursache eingetreten, so ist den bestehenden allgemeinen Vorschriften nachzugehen. § 51. Beerdigung. Die Beerdigung ist nach den Vorschriften des Begräbnißregulativs einzurichten. Etwaige Wünsche der Angehörigen werden möglichst berücksichtigt, auch ist ihnen die Theilnahme an der Beerdigung gestattet. Die Anstaltsdirektion wird ihrem Wunsche, vor der Beerdigung die Leiche zu sehen, Folge geben, soweit nicht erhebliche Gründe, wie z. B. Ansteckungsgefahr, weit vor- geschrittene Verwesung 2c. entgegenstehen. Die Begräbnißkosten hat der zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichtete zu tragen. 8532. Erörterung über den Nachlaß und die Hinterlassenen. Kommt ein Nachzahlungsanspruch (8 30) oder ein Erbanspruch (8 53) in Frage, so ist die Nachlaßbehörde, in zweiter Linie die Gemeindebehörde wegen schleuniger