— 67 Anlage III. (Zu 8 22 des Regulativs.) Ausstaffungserfordernisse für Kranke I. und II. Verpflegsklasse: mindestens 3 Anzüge und 6-fache Leibwäsche, für Kranke III. Verpflegsklasse und zwar für männliche Kranke: 4 leinene Hemden oder je nach Gewohnheit des Kranken 4 wollene Hemden, 3 Paar Unterhosen, 3 baumwollene Socken, 4 Schnupftücher, 2 Kopfbedeckungen, 2—3 Halstücher, 2 Röcke, 2 Westen, 2 Paar Hosen, 1. -Hesenträger, 1 Unterjacke, 2 Paar Stiefeln, 1. = Hausschuhe, je nach Gewohnheit des Kranken auch Kragen beziehentlich Vorhemdchen und Shlipse in entsprechender Zahl, außer- dem, dafern der Anstaltsaufenthalt in die kältere Jahreszeit fällt oder bis in dieselbe dauert (nach Befinden nach- zubringen): weibliche Kranke: 4 leinene Hemden oder je nach Gewohnheit der Kranken 4 wollene Hemden, 3 Paar baumwollene Strümpfe, 4 Schnupftücher, 2 Kopfbedeckungen (Hüte, Kopfbinden rc.), 2—.3 Halstücher, 2 Kattunjacken oder -Blousen, 2 Lamas-oder Barchentjacken oder-Blousen, 2 Kleider, 2 Kleiderzeugröcke, 2 Flanellröcke, 4 blauleinene Schürzen, 1 Zeugschürze (für Sonntag), 1 Korsett oder statt dessen Leibchen, 2 Paar Lederschuhe, 1 -Hausschuhe, je nach Gewohnheit der Kranken auch 3 Paar Beinkleider und einige Kra- vatten, Rüschen, Kragen 2c., außerdem, dafern der Anstaltsaufenthalt in die kältere Jahreszeit fällt oder bis in