Aulage I age K. — 214 — der die Nummer, die Beftimmung (Truppentheil), sowie der Name des Aushebungs— bezirks angegeben ist. § 24. In denjenigen Aushebungsbezirken, wo auf Anordnung des Kreishauptmanns Fahr- zeuge und Geschirre nebst Zubehör ausgehoben werden sollen, findet deren Abschätzung und Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige der Mobilmachungspferde durch die nach § 15 zusammengesetzte Aushebungskommission und die derselben zugetheilten Taxatoren statt. Das Verfahren dabei ist dasselbe wie bei der Aushebung der Pferde. Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern von den Be- stimmungen der Anlage C abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zug- pferde auszuwählen. Die abgenommenen Pferde werden in ein National nach Anlage l eingetragen. Anlage G enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der Fahrzeuge und Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage H ist die Tax- verhandlung aufzunehmen. § 25. Das Generalkommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß zum Zeit- punkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende Transportkommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Kommandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, hat das General- kommando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes vorzusehen. Nöthigenfalls ist der Militärkommissar ermächtigt, Koppelführet zu miethen; er hat hierzu die Mitwirkung der betreffenden Civilkommissare rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Transportmannschaften ist so zu berechnen, daß auf einen Mann etwa drei Pferde kommen. Die Amtshauptleute haben schon im Frieden Erörterungen anzustellen, in welchen Ortschaften Koppelführer zu erlangen sein werden. Der Militärkommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu über- weisen; vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an werden die Pferde militärischerseits verpflegt. Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marschübersichten und Fahrtlisten werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt. Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste und auf dem Rück- marsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Verpflegung nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten der Militärverwaltung.