— 306 — richtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. Ist die Ertheilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so ist die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungs= und Ueberweisungsbeschlusses. Wird der Pfändungs= und Ueberweisungsbeschluß vor der Uebergabe des Hypo- thekenbriefs oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung. Forderungen #49. Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die aus Wechseln durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der Voll- · streckungsbeamte oder der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt. Gehalts— §& 50. Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer forderungen. ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. Dienst- &51. Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch dasjenige Ein- einkommen. kommen betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der Uebertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Diese Bestimmung findet auf den Fall der Aenderung des Dienstherrn keine An- wendung. Ueberweisung. #52. Die Ueberweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. Der Ueberweisungsbeschluß gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zu Gunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er auf- gehoben wird und die Aufhebung zur Kenntniß des Drittschuldners gelangt. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forder- ung nöthige Auskunft zu ertheilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Herausgabe kann im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden. Wegnahme # 53. In den Fällen des § 48 Absatz 1 Satz 1 und des § 52 Absatz 3 hat im ssaunnen Auftrage der Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungsbeamte oder der Gerichtsvollzieher eid. die Urkunde dem Schuldner wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.