— 360 — Nr. 80. Vorschriften für die Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmende Geschäfte gewerbsmäßig besorgen, oder die über Ver- mögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten gewerbsmäßig Auskunft ertheilen; vom 15. August 1902. Auf Grund des 8 38 Absatz 4 der Gewerbeordnung wird Folgendes bestimmt: 1. Wer fremde Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmende Geschäfte, insbesondere die Abfassung darauf sich beziehender schriftlicher Aufsätze gewerbsmäßig besorgt (§ 35 Absatz 3 der Gewerbeordnung), ist verpflichtet, ein Geschäftsbuch nach dem beigefügten Formular A sowie ein Geld= und Urkundenbuch nach dem bei- gefügten Formular B zu führen. 2. Die Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen ver- sehen sein; sie sind, bevor sie in Gebrauch genommen werden, von der Ortspolizeibehörde des gewerblichen Niederlassungsortes unter Beglaubigung der Seitenzahl abzustempeln. In den Büchern dürfen weder Rasuren vorgenommen, noch Eintragungen unleserlich gemacht werden. Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften neuer Blätter ist verboten. Auch dürfen die Bücher während der für die Aufbewahrung vorgeschriebenen Zeit (Ziffer 6) weder ganz noch theilweise vernichtet werden. Z. In das Geschäftsbuch sind alle schriftlichen und mündlichen Geschäftsaufträge im Laufe des Tages, an dem sie eingehen, in der Reihenfolge des Eingangs unter fort- laufenden Nummern mit Tinte in deutscher Sprache und in deutschen oder lateinischen Schriftzeichen vollständig einzutragen. Die zur Erledigung des Geschäftsauftrags vorgenommenen einzelnen Geschäfts- handlungen sind im Laufe des Tages, an welchem sie vorgenommen werden, der Empfang von Geldern, Werthgegenständen 2c. am Tage des Eingangs in dem Geschäftsbuche zu vermerken. Die in Verfolg desselben Geschäftsauftrags eingehenden weiteren Schriftstücke und Aufträge und die späterhin vorgenommenen Einzelhandlungen sind nicht unter einer be- sonderen Nummer des Geschäftsbuches einzutragen, sondern im unmittelbaren Anschluß an die Eintragung des ersten Auftrags unter derselben Nummer untereinander nach- zutragen. Zu dem Zwecke ist bei Geschäftsaufträgen der in Ziffer 4 Absatz 1 bezeichneten