— 368 — weisung zu erstatten. Die Untersuchungen der Unfälle, die sich beim Staatsforstbetriebe ereignet haben, sind von den zuständigen Revierverwaltungen zu führen. 8 18. Die Feststellung der Entschädigungen hat durch die Ausführungsbehörde zu erfolgen. 819. Untere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 76 des Reichsgesetzes sind die Revier- verwaltungen. 8 20. Im übrigen finden die Bestimmungen in 8 La, c und f und in den 88§ 2, 3 und 4 auch auf die Betriebe der fiskalischen Forstverwaltung beziehentlich sinngemäße Anwendung. Dresden, den 19. August 1902. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. v. Metzsch. Dr. Rüger. Kuhnert. Nr. 84. Verordnung, die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden bei der Einkommensteuer obliegenden Geschäfte im Jahre 1902 betreffend; vom 23. August 1902. Auf Grund von § 78 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 wird für das Jahr 1902 I. die Gebühr für Erhebung der Einkommensteuer auf 1,65 Prozent und II. die Gebühr für Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu ge- hörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte