— 431 — Kommt ein Nachzahlungsanspruch (8 26) in Frage, so ist er bei der Abrechnung ausdrücklich vorzubehalten, ohne daß jedoch seine Geltendmachung davon abhinge. § 53. Nachlaß in der Anstalt. Die in der Anstalt hinterlassenen Sachen des Verstorbenen, soweit sie noch brauchbar sind, werden mit Ausnahme der Gegenstände, von denen Ansteckung zu befürchten ist, an die Erben ausgehändigt oder auf deren Kosten übersendet. Sind Erben nicht bekannt oder nicht zu erlangen oder nicht gehörig legitimirt, so kann, soweit die Gegenstände zu hinter- legen sind, nach § 383 des Bürgerlichen Gesetzbuches?) verfahren werden. Insoweit noch Begräbnißkosten, rückständiges oder nachzuforderndes Verpflegsgeld oder sonstige Aufwände zu decken sind, ist lediglich der verbleibende Ueberschuß heraus- zugeben und auch dieser nur, soweit er nach Abzug der Uebersendungskosten mehr als 1 beträgt, andernfalls ist er zur allgemeinen Zöglingskasse abzuführen. Beschwerdeweg. 8 54. Wegen der Beschwerde gegen die Entschließungen der Anstaltsdirektion wird auf § 4 der Verordnung vom 16. November 190 2 5) verwiesen. 7) Dieser lautet: Ist die geschuldete, bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsorte versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden ist. Ist von der Versteigerung am Leistungsorte ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern. Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Ver- steigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffent- liche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen. 8) Dieser lautet: Gegen ablehnende Entschließungen der Anstaltsdirektionen über Aufnahmeanträge oder über Beibehalt- ung Aufgenommener, sowie gegen sonstige von der Anstaltsdirektion ausgehende Entschließungen steht den Betheiligten die Beschwerde an das Ministerium des Innern zu.