— 444 — Gegen öffentliche Kassen, die Verpflegsgeld über 14 Tage in Rückstand lassen, ist unverzüglich mit Mahnung vorzugehen. 3. Das von Kreishauptmannschaften für Landarme 2c. zu bezahlende Verpflegs- geld wird jedesmal erst am Jahresschlusse und nicht vor Mitte Dezember eingezahlt. 4. Quittungen sind nur auf ausdrückliches Verlangen, welches jedoch ein für alle Mal erklärt werden kann, zu ertheilen, und auch dann, sofern nicht jedesmalige Quittung verlangt wird, nur jährlich. 5. Bei solchen Zahlungen von Staatsbehörden und Staatsverwaltungen, bei welchen diese verpflichtet sind, die Postscheine als gültige Rechnungsbelege anzusehen, ist keine Quittung zu ertheilen. § 27. Abrechnung über das Verpflegsgeld. Beim Abgange eines Zöglings aus der Anstalt wird über das Verpflegsgeld bis mit dem Tage des Abganges abgerechnet, etwa verbleibender Bestand, soweit nicht der Anstalt gegen die an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zustehen, heraus- gezahlt, Mehraufwand dagegen eingezogen. (Zu vergl. auch §§ 42, 52 und 60.) Ueberschießende Bestände bis zum Betrage von 1.4 werden, wenn die Uebersendung nicht ohne Kostenaufwand geschehen kann, der allgemeinen Zöglingskasse der Anstalt überwiesen. 8 28. Berechnungsgeld. Zur Bestreitung von Nebenbedürfnissen und Annehmlichkeiten kann außer dem Ver— pflegsgelde ein Berechnungsgeld eingezahlt werden. Ueber das Berechnungsgeld wird jedesmal am Schlusse des Kalenderjahres abge- rechnet. Hierbei werden verbleibende Bestände auf das nächste Jahr übertragen. Beim Abgange wird über das Berechnungsgeld in derselben Weise wie über das Verpflegsgeld (siehe § 27) abgerechnet. Vorher erfolgt die Abrechnung nur auf Verlangen des Einzahlers nach dem regelmäßigen Jahresabschlusse. Wegen des Berechnungsgeldes in der Pensionsabtheilung vergl. 8 33. Freistellen. § 29. Die Besetzung der von weiland Ihren Majestäten König Johann und Königin Amalie unter dem Namen Marienstiftung bei der vormaligen Erziehungsanstalt für schwachsinnige Kinder zu Hubertusburg gegründeten Freistelle für ein Mädchen steht stiftungsgemäß jetzt dem Ministerium des Innern zu.