— — Gesetz- und Verordnungsblatt fuͤr das Königreich Sachsen. 1. Stück vom Jahre 1903. Inhalt: Nr. 1. Bekanntmachung, die Lehr= und Prüfungsordnung für die Realgymnasien betr. S. 1. — Berichtigung. S. 48. Nr. 1. Bekanntmachung, die Lehr= und Prüfungsordnung für die Realgymnasien betreffend; vom 22. Dezember 1902. Mit Allerhöchster Genehmigung sind zu der unter dem 15. Februar 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 24 flg.) publizierten Lehr= und Prüfungsordnung für die Realgymnasien mehrfache Anderungen beschlossen worden. Infolge dieser Anderungen erhält die Lehr= und Prüfungsordnung für die Real- gymnasien die nachstehende Fassung. Dieselbe tritt mit dem Beginne des Schuljahres 190 3/04 in Kraft. Die Vor- schriften der Lehr= und Prüfungsordnung für die Realgymnasien vom 15. Februar 1884, soweit solche nicht in die neue Fassung aufgenommen worden sind, werden für den be- zeichneten Zeitpunkt aufgehoben. Die Bestimmungen der unter den Deutschen Staatsregierungen getroffenen Verein- barungen über gegenseitige Anerkennung der Realgymnasial-Reifezeugnisse werden durch die neue Lehr= und Prüfungsordnung nicht berührt. Dresden, am 22. Dezember 1902. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. v. Seydewitz. aott Otte. Ausgegeben zu Dresden den 14. Januar 1903. 1