36 — Wegen des Eintritts von Realschulabiturienten in die Obersekunda unter vorläufiger Befreiung vom Lateinunterricht siehe § 2 Absatz 6. Aufnahme 51. Soweit die Verhältnisse der Anstalt es gestatten, können auch zu Michaelis innerhalb des Schüler aufgenommen werden, welche sich als fähig erweisen, in den Ostern begonnenen Schuljahres. Z . . Unterricht einer Klasse einzutreten. Inmitten des Sommer= und Winterhalbjahres kann der Eintritt in die Schule nur ausnahmsweise aus Anlaß dringender Umstände, insbesondere des Zuzugs der Eltern von einem anderen Orte her, erfolgen. Die Vergünstigung einer derartigen außerordent- lichen Aufnahme ist aber nur dann zu gewähren, wenn keine Störung dadurch herbei- geführt wird und der Aufzunehmende sofort mit Nutzen dem Unterrichte einer bestimmten Klasse beizuwohnen vermag. Einrichtung &52. Jeder Schüler hat vor der Aufnahme in die Anstalt eine Prüfung zu Auf echme— bestehen. rrüfung. Aufzunehmende, die privatim vorbereitet worden sind oder bis dahin eine öffentliche Schule außerhalb Sachsens besucht haben, sind schriftlich und mündlich zu prüfen. Bei Schülern, die ein von einer gleichartigen sächsischen Anstalt ausgestelltes, zu keinerlei Bedenken Anlaß gebendes Abgangszeugnis beibringen, genügt eine kurze mündliche Prüfung. Die Aufnahmeprüfung wird unter Aufsicht des Rektors durch die von ihm damit beauftragten Lehrer abgenommen. Ist die Anzahl der gleichzeitig zu Prüfenden eine größere, so haben stets mehrere bei der Prüfung nicht beteiligte Lehrer dieser als Zeugen anzuwohnen. Das Recht dazu steht jedem Mitgliede des Lehrerkollegiums zu. Die außerordentlichen Prüfungen einzelner im Verlaufe des Schuljahres sind von den Haupt- lehrern der Klasse, für welche die Anmeldung erfolgt ist, unter Leitung des Rektors ab- zunehmen. Die Aufnahmeprüfungen sind nicht öffentlich. Auf Grund der bei der Anmeldung beigebrachten Zeugnisse und der Ergebnisse der Aufnahmeprüfung hat das Lehrerkollegium über die Aufnahme zu beschließen. Bei der Hauptaufnahme zu Ostern hat dies unmittelbar nach der Prüfung zu geschehen, bei den vereinzelten Aufnahmen während des Schuljahres in der nächsten ordentlichen Konferenz. Bis die Beschlußfassung erfolgt ist, kann den Geprüften die Teilnahme am Unterricht einer bestimmten Klasse vom Rektor vorläufig verstattet werden. Die Eintretenden sind mittels Handschlags zur Einhaltung der Schulordnung (§ 48) zu verpflichten. II. Halbjahrs= und Jahresprüfungen. Zweck und Art 53. Zweimal im Jahre, am Schlusse des Sommer= und Winterhalbjahres, ist der unter beständiger Aussicht eine schriftliche Prüfung aller Klassen abzuhalten zum Behufe Prüfungen.