— 42 — Um Zulassung zur Reifeprüfung haben die Schüler jedesmal vor dem 8. Januar, im Sommerhalbjahre vor dem 8. Juli bei dem Rektor schriftlich nachzusuchen. Längstens bis zum 15. Januar, beziehentlich 15. Juli hat der Rektor die Schüler, welche um Zulassung nachgesucht haben, in vorgeschriebener Weise bei dem Ministerium anzumelden. Vor Feststellung der Anmeldeliste hat eine Besprechung der Prüfungs- kommission über die wissenschaftliche und sittliche Reife der betreffenden Schüler und eine vorläufige Zensierung derselben stattzufinden. Auf Grund der letzteren hat die Kommission darüber Beschluß zu fassen, ob einzelnen Schülern der Rücktritt von der Prüfung angeraten oder ein Antrag auf deren Zurück- weisung bei dem Ministerium gestellt werden soll. In die Anmeldeliste sind alle Schüler aufzunehmen, die bis zu deren Abschluß ihr Gesuch um Zulassung aufrecht erhalten haben. In dem begleitenden Berichte aber sind die von der Prüfungskommission bezüglich der Anzumeldenden gefaßten Beschlüsse mitzuteilen, auch nach Befinden Vorschläge wegen der Prüfungstage zu machen. Anträge auf Zurückweisung eines der Angemeldeten von der Prüfung können nur dann Beachtung finden, wenn sie von der Kommission einstimmig beschlossen, eingehend begründet sind und die Bedenken der Kommission nicht nur Schwächen in einzelnen Fächern, sondern zugleich die allgemeine geistige Reife des Angemeldeten betreffen. Daß die in § 61 gestellten Bedingungen von allen Angemeldeten erfüllt sind, ist jedesmal ausdrücklich zu bezeugen, in dem § 49 Absatz 4 erwähnten Falle außerdem, daß der dort gegebenen Vorschrift genügt ist. Verwarnung 63. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfsmittel Borwoer bei Fertigung der Prüfungsarbeiten ist mit der sofortigen Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung, dafern aber die Täuschung erst nach Beendigung der Prüfung entdeckt wird, mit der Verweigerung oder nachträglichen Ungültigerklärung des Reife- zeugnisses zu bestrafen. Auch kann im Falle eines bloßen Versuchs des Gebrauchs fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfsmittel die Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung, beziehentlich die Verweigerung des Reifezeugnisses verfügt werden. Ein so Bestrafter kann, wenn er nicht wegen bloßen Versuchs bestraft wurde, nur noch einmal und in der Regel nur nach Jahresfrist zu einer anderen Reifeprüfung zu- gelassen werden. Ülber die hier bestimmten Strafen beschließt die Prüfungskommission. Auf diese Strafen hat der Rektor vor Beginn jeder Reifeprüfung die Angemeldeten unter ernster Vermahnung hinzuweisen. Schriftliche sfa64. In der schriftlichen Prüfung, die der mündlichen voranzugehen hat, sind zu Prüfung. liefern: