— 65 — Stempel zu beglaubigen; sie genießen alsdann hinsichtlich der Beförderung die den Staats- telegrammen gewährten Bevorzugungen, siehe §8§ 2 I, 20 IV der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897 (G.= u. V.-Bl. S. 97). Die Telegramme sind vom Aufgeber als gewöhnliche Telegramme zu bezahlen. Ihre Bestellung geschieht offen, der besonderen Bezeichnung hierfür „R. O.“ bedarf es nicht. 16. Bei allen Hochwassertelegrammen (Wobs, S. P.) werden Ort, Tag und Zeit der Aufgabe von den Telegraphenbetriebsstellen am Kopf der Telegramme angegeben. Die Unterschriften können weggelassen werden, falls daraus keine Verwechselung zu befürchten steht; sonst ist mit Angabe der Dienststelle zu unterzeichnen, z. B. Ortsbehörde Elster, Beobachter Adorf, Straßenmeister Plauen 2c. Die Telegramme sind allgemein mit bestimmter Aufschrift zu versehen. Sammel- telegramme ohne Ausfschriften, die erst von den Telegraphenbetriebsstellen nach besonderen Verzeichnissen an verschiedene Empfänger weiter zu befördern und zu verteilen sein würden, sollen nicht mehr in Anwendung gebracht werden. Ist dieselbe Meldung an mehrere Empfänger, wenn auch in verschiedenen Orten gerichtet, so bedarf es der Aufgabe nur einer Ausfertigung des Telegramms, in welcher aber die verschiedenen Aufschriften einzeln anzugeben und stets voll auszuschreiben find. Hierzu werden bei den Meldestellen hinsichtlich der Aufschriften vorbereitete — für die Wobs-Telegramme außerdem mit dem Dienstfiegel oder Stempel der Polizeibehörde (§ 21 Absatz 1) oder der Straßen= und Wasserbauinspektion des Bezirks beglaubigte — Formulare vorrätig gehalten. Soweit es zur Ausführung vorstehender Bestimmungen für die einzelnen Flußgebiete noch nötig ist, haben die Polizeibehörden (§ 21 Absatz 1) mit der beteiligten Ober-Post- direktion in Verbindung zu treten. Jedenfalls sind der letzteren Ubersichten mitzuteilen, bei welchen Telegraphenanstalten und von welchen Beobachtungs= und Meldestellen die Aufgabe von Wobs-Telegrammen erfolgen wird, und wohin fie gerichtet werden. Weitergehende Vereinbarungen, die nach den örtlichen Verhältnissen etwa noch geboten erscheinen, sind von den beteiligten Polizeibehörden oder von den Kreishauptmann- schaften mit der zuständigen Ober-Postdirektion zu treffen. 17. Bei der Abfassung der Telegramme ist sowohl hinsichtlich der Aufschriften, als auch des Inhalts (§§ 4 und 9), auf möglichste Kürze Bedacht zu nehmen, soweit dies unbeschadet der Deutlichkeit zulässig ist. Verschiedene Bestimmungsorte sind stets auf eine besondere Zeile zu setzen und von der Bezeichnung der Empfänger abzurücken. Ab- kürzungen sind zu unterlassen.