— 67 — Dasselbe gilt für die der Staatseisenbahnverwaltung für den Nachtdienst durch Verstärkung der Beamten, Abhaltung von Uberstunden, besondere Einrichtungen, Boten- löhne 2c. entstehenden besonderen Kosten. #&20. Jede Beobachtungs= und sonst zur Ab= oder Weitergabe von Meldungen verpflichtete Stelle hat über die erstatteten, eingegangenen und weitergegebenen Nachrichten, unter Eintragung von Zeit, Inhalt, Bestimmungs= oder Auflieferungsort derselben, ein Verzeichnis zu führen. Die Verzeichnisse sind sofort nach Beendigung des Hochwassermeldedienstes durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde an die Polizeibehörde (§ 21 Absatz 1) einzureichen und dort unter Vernehmung mit der Straßen= und Wasserbauinspektion zu prüfen. Im übrigen gelten die Vorschriften in § 10 letzter Absatz. II. Behörden und behördliche Maßnahmen, Kosten. 6. Zuständig für die allgem eine Regelung, Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Hochwasserbeobachtungs= und Meldedienstes sind die Amtshauptmannschaften und in den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz die Stadträte dieser Städte als Polizeibehörden. Kommt bei einem Wasserlaufe das Gebiet mehrerer Polizeibehörden in Betracht, so haben sich dieselben behufs Wahrung der Einheitlichkeit bei Ordnung des Dienstes für das gesamte Flußgebiet untereinander zu vernehmen. Die Amtshauptmannschaften haben außerdem, soweit innerhalb ihres Bezirks am Wasserlaufe gelegene Städte mit Revidierter Städteordnung betroffen werden, sich wegen der dort erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen mit dem Stadtrate ins Ein- vernehmen zu setzen. Zur technischen Mitwirkung und Beratung sind die Straßen= und Wasserbauinspek- tionen berufen. §& 22. Die Polizeibehörden haben hiernach für die Flußgebiete ihres Bezirkes Ort und Einrichtung der Beobachtungs= und Meldestellen zu bestimmen, die Stellen mit ge- eigneten, beziehentlich von den Ortspolizeibehörden vorzuschlagenden Personen und Stell- vertretern (siehe auch § 23) zu besetzen, sowie über Einrichtung und Handhabung des gesamten Beobachtungs= und Meldedienstes für jedes Flußgebiet, da nötig unter Ein- beziehung der Nebenflüsse, ein allgemeines Regulativ auf der Grundlage der in gegenwärtiger Verordnung festgestellten leitenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse aufzustellen und darin auch Art und Umfang des Meldewesens genau und eingehend zu ordnen (siehe auch § 11). 1903. 10