zuprüfen und nach Befinden abzuändern oder zu erneuern. Daß solches geschehen, ist von den Bürgermeistern in den mittleren und kleinen Städten, den Gemeindevorständen und Gutsvorstehern der Amtshauptmannschaft unter Mitteilung der Bestimmungen, sowie etwaiger Anderungen, jedesmal anzuzeigen. 25. Die allgemeine Anweisung (§ 33), sämtliche Regulative und Sonder-An- weisungen sind in den Diensträumen der Polizei= und Ortspolizeibehörden, sowie bei den Beobachtungs= und Meldestellen so aufzubewahren, daß sie, insbesondere auch bei Ab- wesenheit der zunächst Beteiligten, stets zur Hand sind. (26. Die Kosten für die zur erstmaligen Einrichtung des gesamten Hochwasser- dienstes auf der Grundlage gegenwärtiger Verordnung erforderlichen Maßnahmen (An- schaffung und Aufstellung der Meßinstrumente, Pegel, Schneepegel und Gefahrenmarken), sowie die Kosten für die in § 32 Absatz 1 aufgeführten Formulare werden vom Staate getragen, die übrigen Kosten sind, soweit sie nicht von den Bezirksverbänden auf Bezirks- mittel übernommen werden, als Polizeiaufwand von den Gemeinden oder Gutsbezirken, in deren Bezirken sich die betreffenden Einrichtungen und Maßnahmen nötig machen und denen der Hochwasserdienst zu gute kommt, zu übertragen und zwischen ihnen flußgebiets- weise nach Verhältnis der Anliegerlänge ihres Bezirks am Wasserlaufe und des ihnen aus dem Hochwasserdienste entstehenden Nutzens oder sonst in angemessener Weise zu ver- teilen. Die diesbezüglichen Festsetzungen trifft die Polizeibehörde (§ 21 Absatz 1). Die Kosten für Fernmeldungen sind, wenn sie nicht ebenfalls vom Bezirksverbande gedeckt werden, ausschließlich von den Empfängern zu tragen und den Absendern zu er- statten. §27. Die Vorschriften gegenwärtiger Verordnung sind für die wichtigeren Fluß- gebiete der weißen Elster, der Zwickauer, Freiberger und vereinigten Mulde, der Chem- nitz, der Zschopau, der Flöha, der rothen, wilden und vereinigten Weißeritz, der Müglitz und der Neiße so fort, unter Anderung der seitherigen Bestimmungen für den Hochwasser- dienst — und nach Maßgabe einer den Behörden noch durch besondere Verordnung zugehenden Zusammenstellung —, zur Durchführung zu bringen. #28. Soweit für die übrigen Flußgebiete des Landes ein Hochwasserbeobachtungs- und Meldedienst von den Polizeibehörden (§ 21 Absatz 1) nach Gehör der Straßen= und Wasserbauinspektionen für zweckmäßig oder nötig erachtet wird, ist derselbe ebenfalls nach den leitenden Grundsätzen und allgemeinen Vorschriften gegenwärtiger Verordnung ein- zurichten. Sollen Niederschlagsmeß-, Gefahrenmarken= und Pegelstellen eingerichtet werden, so ist vorher durch die Straßen= und Wasserbauinspektionen mit der Wasserbau- direktion ins Vernehmen zu treten.