— 75 — Gesetz- und Verordnungablatt für das Königreich Sachsen. 5. Stück vom Jahre 1903. Inhalt: Nr. 13. Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betr. die Schlachtvieh= und Fleisch- beschau, vom 3. Juni 1900, sowie der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen und des Sächs. Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betr., vom 1. Juni 1898. S. 75. Nr. 13. Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, sowie der dazu erlassenen Aus- führungsbestimmungen und des Sächsischen Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Juni 1898; vom 27. Januar 1903. Zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleisch- beschau, vom 3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 547)7) in Verbindung mit den Bekannt- machungen des Reichskanzlers vom 18. Februar 1902, betreffend gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch und dessen Zubereitungen (R.-G.-Bl. S. 48) und vom 10. Juli 1902, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 242), sowie der dazu vom Bundesrat erlassenen, unter □ abgedruckten Ausführungsbestimmungen“) und des Sächs. Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 209)7###) wird hiermit soweit erforderlich im Einverständnis mit dem Finanz-Mi- nisterium folgendes verordnet: — — „ „ —„n — — *) in der Verordnung abgekürzt mit „Reichsgesetz". *“#) in der Verordnung abgekürzt mit „A.-B.“ die beigefügten römischen Buchstaben 4, B 2c. verweisen auf die entsprechend bezeichneten Abschnitte der Ausführungsbestimmungen. *'V #) in der Verordnung abgekürzt mit „Sächs. Ges.“. Ausgegeben zu Dresden den 23. Februar 1903. 13