Zu 86 des Sächs. Ges. und § 48 der A.-B. A. Zu § 18 des Sächs. Ges. Zu § 24 des Reichsgesetzes. — 84 — Der Besitzer eines Schlachtstückes hat den Befundschein mindestens drei Monate lang aufzubewahren und den kontrollierenden Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. Vordrucke für die Befundscheine und Überweisungsscheine (S§ 10 und 12) sind von den Beschaubezirken zu beschaffen und den Beschauern unentgeltlich zu verabfolgen. 29.Dem Landestierarzte steht die jederzeitige Revision aller für die Zwecke der Schlachtvieh= und Fleischbeschau in Sachsen getroffenen Einrichtungen und der Beschau- organe zu. Den Bezirkstierärzten beziehentlich den mit deren Befugnissen versehenen Gemeinde- tierärzten (§ 5) liegt die unmittelbare Aufsicht über die Fleisch= und Trichinenschauer, sowie über die in ihren Bezirken bestehenden Einrichtungen für die Schlachtvieh= und Fleischbeschau ob. Die Bezirkstierärzte haben die ihnen unterstellten Beschauer tunlichst oft und un- vermutet gelegentlich anderer Dienstgeschäfte zu revidieren. Die Beschauer sind verpflichtet, dem Bezirkstierarzte auf Verlangen jederzeit Aus- kunft über ihre Tätigkeit zu geben, ihre Beschautagebücher vorzulegen und dessen An- ordnungen nachzukommen, soweit nicht im einzelnen Falle seitens der Ortspolizeibehörde etwas anderes verfügt worden ist. # 30. Fleischbeschauer und Trichinenschauer können wegen der in Bezug auf ihren Beruf begangener Ordnungswidrigkeiten von ihren Dienstbehörden mit Ordnungsstrafen bis zu 150 Mark oder Haft belegt werden und können, wenn sie sich als unzuverlässig erweisen, durch die Medizinalbehörden zur Wiederholung ihrer Unterweisung und Be- fähigungsprüfung — außer den ordnungsmäßigen Nachprüfungen (88§ 55, 66 dieser Verordnung) — angehalten oder von der Berechtigung zur Ausübung ihres Dienstes ausgeschlossen werden. Beschauer, welche die geordneten Nachprüfungen nach Maßgabe des vierten Abschnittes dieser Verordnung nicht bestehen, sind von der Berechtigung zur Ausübung der Beschau unter Abforderung ihres Befähigungsnachweises auszuschließen (vergl. §§ 55 und 67). Jeder Ausschluß ist öffentlich bekannt zu machen. Trichinenschauern, welche nicht mehr geeignete Mikroskope besitzen, ist bis zur Be- schaffung eines geeigneten Instrumentes die Berechtigung zur Ausübung der Trichinen- schau zu entziehen. « V. Beschau von Fleisch, welches nach sächsischen Orten eingeführt wird. K#.-Z31. Der Trichinenschau unterliegt alles aus einem anderen deutschen Bundesstaate eingeführte frische oder zubereitete Fleisch von Schweinen, Wildschweinen und Hunden,