— 92 — im dritten Vierteljahr auf dem Schlachthofe zu Leipzig, im vierten Vierteljahr auf dem Schlachthofe zu Zwickau oder Plauen ein Kursus stattzufinden hat, wenn sich bis Ende Februar, Mai, August und November mindestens 8 Personen zur Teilnahme am Kursus gemeldet haben. Bei vorhandenem Bedarf können auch mehrere Kurse in einem Vierteljahr statt— finden. Der Beginn eines jeden Unterrichtskurses ist von dessen Leiter dem Landes- tierarzte anzuzeigen. Die Zahl der Teilnehmer an einem Kursus soll in der Regel nicht mehr als 10 be- tragen, doch können in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei starkem Andrange ausnahms- weise bis zu 15 Personen zugelassen werden. Die Leiter der Kurse auf den Schlachthöfen in Chemnitz und Zittau beziehentlich Zwickau und Plauen haben sich wegen der einlaufenden Anmeldungen und der Abhaltung von Kursen ins Vernehmen zu setzen. Kommt in dem betreffenden Vierteljahre ein Kursus nicht zu stande, so find die an- gemeldeten Personen an den im nächsten Vierteljahre an der Reihe befindlichen Schlacht- hof zu verweisen. 50. Die Leitung der Unterrichtskurse liegt demjenigen Tierarzte ob, welchem die Leitung der Fleischbeschau auf dem betreffenden Schlachthofe übertragen ist. Derselbe hat nach Beendigung der Ausbildung jedem Teilnehmer ein Zeugnis zu erteilen, aus dem ersichtlich sein muß, daß und während welcher Zeit die betreffende Person sich am Unter- richte beteiligte, sowie ob sie denselben regelmäßig besucht hat. Die gleichzeitige Ansbildung von Teilnehmern an den Fleischbeschaukursen in der Trichinenschau ist unzulässig. &b5. Die Anmeldung zu den Unterrichtskursen hat bei der Direktion der städtischen Fleischbeschau, beziehentlich bei der betreffenden Schlachthofdirektion zu geschehen. Der Anmeldung sind die in § 46 unter a, b, c und e erwähnten Zeugnisse beizufügen. Personen, deren Zeugnisse den zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen, sind zurückzuweisen. Beschwerden gegen Zurückweisungen können binnen 2 Wochen bei der Kommission für das Veterinärwesen angebracht werden. #52. Die Einberufung zu den Unterrichtskursen erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldung mittels eingeschriebenen Briefes. Nach Empfang der Einberufung hat der Einberufene für seine Zulassung zum Unter- richt eine Ausbildungsgebühr von 50 bis zu dem im Einberufungsschreiben angegebenen Zeitpunkte an den Leiter des Unterrichts zu zahlen. Die eingezahlte Unterrichtsgebühr verfällt, wenn sich der Einberufene ohne aus- reichende Entschuldigung zum Unterricht nicht einfindet, denselben freiwillig wieder auf-