— 93 — gibt, oder von demselben nach 8 54 ausgeschlossen wird. Beschwerden gegen erfolgte Ausschließungen sind binnen 2 Wochen bei der Kommission für das Veterinärwesen anzubringen. 53. Der Unterricht selbst, welcher in einen theoretischen und praktischen Teil zerfällt, ist derart einzurichten, daß die Teilnehmer am Kursus mindestens diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten sich aneignen können, welche nach §§ 6 und 7 der A.-B. B verlangt werden. Beim theoretischen Unterricht kann die in den Ausführungsbestimmungen des Bundes- rats unter C veröffentlichte „Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Tierarzt approbiert sind“, als Mindestmaß der Anforderungen gelten. 854. Teilnehmer an den Unterrichtskursen, welche sich ungebührlich benehmen oder sich den für den betreffenden Schlachthof bestehenden Hausordnungen nicht fügen, können vom Leiter des Kursus von der weiteren Beteiligung am Unterrichte ausgeschlossen werden. Beschwerden hiergegen sind binnen 2 Wochen bei der Kommission für das Veterinärwesen anzubringen. 855. Die alle drei Jahre zu wiederholenden Nachprüfungen der Laienfleisch— beschauer haben die Bezirkstierärzte tunlichst an Schlachthöfen abzuhalten. Diese Nachprüfungen sind mit denen in der Trichinenschau (§ 66) möglichst zu vereinigen. Die Laienfleischbeschauer haben sich zu diesen Nachprüfungen bei den Bezirkstier- ärzten rechtzeitig zu melden und sind von diesen schriftlich zu den Nachprüfungen vorzuladen. Mehr als 4 Prüflinge dürfen nicht gleichzeitig nachgeprüft werden. Die Nachprüfungen der Laienfleischbeschauer gehören zu den dienstlichen Obliegenheiten der Bezirkstierärzte, für welche sie Gebühren nicht zu beanspruchen haben. Fleischbeschauer, welche sich bei den Nachprüfungen als gänzlich ungenügend in der theoretischen Fleischbeschau oder als unzuverlässig in der Ausübung der praktischen Fleischbeschau erweisen, sind von der weiteren Ausübung der Fleischbeschau auszuschließen (§ 30 dieser Verordnung) und dürfen erst wieder angestellt werden, nachdem sie erneut ausgebildet (68 49 bis 54) und erneut geprüft (8§§ 45 bis 48) worden sind. 56. Alle am 1. April 1903 im Königreich Sachsen in Pflicht stehenden Laien- fleischbeschauer dürfen auch weiterhin als solche tätig sein. Die Nachprüfung derselben durch die Bezirkstierärzte gemäß § 55 muß spätestens bis zum 1. April 1906 statt- gefunden haben. Diejenigen Personen, welche den Befähigungsausweis als Laienfleischbeschauer von der Prüfungskommission in Dresden vor dem 1. April 1903 erlangt haben, aber 15“ Zu § der A.-V. B. Zu § 10 der A.-B. B.