— 94 — noch nicht verpflichtet worden sind, können ebenfalls als Laienjleischbeschauer in Pflicht genommen werden, vorausgesetzt, daß letzteres innerhalb zwei Jahren nach dem Bestehen der Prüfung geschieht. Zur Anstellung von Laienfleischbeschauern, welche nicht vor der in § 45 genannten Prüfungskommission das Befähigungszeugnis erworben haben, ist die Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen. Alle Fleischbeschauer, welche hiernach von Ablegung einer Prüfung nach den neuen Bestimmungen befreit sind, haben die Pflicht, sich über die reichsgesetzlichen Vorschriften betreffs der Schlachtoieh= und Fleischbeschau und die dazu erlassenen Ausführungs- bestimmungen zu unterrichten. II. Trichinenschauer. (A.-B. E.) &57. Die Ausbildung und Prüfung der Trichinenschauer, welche nicht als Tier- ärzte approbiert sind (§ 13 dieser Verordnung), hat im Königreich Sachsen unter Zugrundelegung der in den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats unter E ver- öffentlichten Prüfungsvorschriften (A.-B. E) für die Trichinenschauer in nachstehender Weise zu erfolgen. in 8 der 58. Die Prüfung als Trichinenschauer ist vor dem Landestierarzte oder einem *. anderen vom Ministerium des Innern zu bestimmenden Mitgliede der Kommission für das Veterinärwesen abzulegen. Der Landestierarzt beziehentlich das beauftragte Kommissionsmitglied hat auch die in § 9 Absatz 2 der obenerwähnten Prüfungsvorschriften angeordnete Nachprüfung, die aller zwei Jahre bis zur erfolgenden Anstellung als Trichinenschauer zu bestehen ist, vorzunehmen. Zusübder 8 59. Die Anmeldung zur Prüfung und zu der in § 9 Absatz 2 der Prüfungs- *vorschriften gedachten Nachprüfung hat bei der Kanzlei der Kommission für das Veterinär- wesen zu erfolgen unter Beifügung der in § 3 der A.-B. E aufgeführten Ausweise. Zugleich mit der Anmeldung sind 6 Mark Prüfungsgebühren einzuzahlen. 60. Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn: n) Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf die Ausübung des Berufs als Trichinenschauer dartun; b) der Nachsuchende noch nicht 21 Jahre alt ist. Die Zulassung kann versagt werden, sobald der Nachsuchende nicht an einer der in § 62 bezeichneten Stellen ausgebildet worden ist.