— 102 — 2. Bekanntmachung, betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch. (Beilage zu Nr. 22 des Centralblatt für das Deutsche Reich.) Auf Grund des § 13 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleisch- beschau, vom 3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 547) hat der Bundesrat nachstehende Be- stimmungen beschlossen: 1. Die Einfuhr von Fleisch in das Zollinland darf nur über die in dem anliegenden Verzeichnisse, Spalte 2, aufgeführten Zollämter erfolgen; die Untersuchung des eingeführten Fleisches findet bei einer der in Spalte 4 aufgeführten Zoll= oder Steuerstellen statt; 2. die Einfuhr der mit der Post eingehenden Sendungen darf über sämtliche Grenz- zollstellen erfolgen; 3. die Bundesregierungen sind ermächtigt, die Einfuhr und die Untersuchung von Fleisch bei einzelnen der in dem Verzeichnis aufgeführten Stellen auf bestimmte Tage zu beschränken. Berlin, den 30. Mai 1902. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf v. Posadowsky.