— 104 — Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1000 (R.-G.-Bl. S. 542) UMntersuchung und gesundheitspolizeiliche Gehandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande. I. Anmeldung zur Schlachtvieh= und Fleischbeschau. § 1. Wer Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel oder Hunde schlachtet oder schlachten lassen will, hat dies nach näherer Anordnung der Landes- regierung zum Zwecke der Schlachtvieh= und Fleischbeschau anzumelden, wenn das Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet werden soll und nicht einer der Ausnahmefälle des 8 2 vorliegt. 5 2. Die Anmeldung zur Untersuchung vor dem Schlachten (Schlachtviehbeschau) darf unterbleiben 1. bei Notschlachtungen (vergl. § 1 Absatz 3 des Gesetzes): Der Fall der Notschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten steht, daß das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das Fleisch