— 112 — zulegen und zu untersuchen. Die zu untersuchenden Lymphdrüsen sind der Länge nach zu durchschneiden. Liegen krankhafte Veränderungen vor, deren Erkennung eine weiter— gehende Untersuchung erforderlich macht, so ist eine solche entsprechend der Lage des Falles vorzunehmen (vergl. auch § 29); nötigenfalls sind verdächtige oder erkrankte Teile an— zuschneiden. § 23. Bei der Beschau sind im allgemeinen zu berücksichtigen: 1. das Blut; 2, der Kopf und die oberen Hals= und Kehlgangslymphdrüsen (Lösung der Zunge so weit, daß die Maul= und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfange zu sehen ist); 3. die Lungen, sowie die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell (An- legung eines Querschnitts im unteren Drittel der Lungen); 4. der Herzbeutel und das Herz (Anlegung eines Längsschnitts, durch den beide Kam- mern geöffnet werden und die Scheidewand der Kammern durchschnitten wird): 5. das Zwerchfell; 6. die Leber und die Lymphdrüsen an der Leberpforte; 7. der Magen und der Darmkanal, das Gekröse, die Gekrösdrüsen und das Netz; 8. die Milz; 9. die Nieren mit ihren Lymphdrüsen sowie die Harnblase; 0. die Gebärmutter mit Scheide und Scham (besonders sorgfältig bei Tieren, welche kurz vor der Schlachtung geboren haben oder Scheidenaue fluß oder krankhafte Veränderungen der Gebärmutteroberfläche zeigen); 11. das Euter und dessen Lymphdrüsen; 12. das Muskelfleisch, einschließlich des zugehörigen Fett= und Bindegewebes, der Knochen, der Gelenke, des Brust= und Bauchfells. In Verdachtsfällen sind die Lymphdrüsen am Brusteingange, die Bug-, Lenden-, Darmbein-, Kniefalten= und Schamdrüsen zu untersuchen. § 24. Bei Rindern sind außerdem die Zunge, das Herz, die äußeren und inneren Kau- muskeln, letztere unter Anlegung ergiebiger, parallel mit dem Unterkiefer verlaufender Schnitte, sowie die bei der Schlachtung zu Tage tretenden Fleischteile auf Finnen zu untersuchen. Besteht der Verdacht, daß Leberegel vorhanden sind, so ist an der Leber je ein Schnitt senkrecht zu der Magenfläche, quer durch die Hauptgallengänge sowie neben dem Spigelschen Lappen bis auf die Gallengänge anzulegen; den Landesregierungen bleibt vorbehalten, anzuordnen, daß diese Leberuntersuchung regelmäßig stattfindet. Die Nieren sind aus ihrer Fettkapsel zu lösen. Bei Kühen ist die Gebärmutter durch einen Querschnitt zu öffnen.