— 118 — 16. oberflächliche Fäulnis, Schimmelbildung u. dergl. an einzelnen Körperteilen; 17. Verunreinigung des Fleisches mit Eiter, Jauche und Entzündungsprodukten; 18. Vorhandensein von Mageninhalt oder Brühwasser oder sonstigen Verunreinigungen in den Lungen oder im Blute; 19. Veränderung des Fleisches durch Aufblasen sowie derartige Beschmutzung des Fleisches, daß eine gründliche Reinigung der beschmutzten Teile nicht aus- führbar ist. 836. Hundedärme sind stets als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen. 837. Als bedingt tauglich sind anzusehen: I. das Fett in den Fällen des § 34, ferner II. das ganze Fleischviertel, in welchem eine tuberkulös veränderte Lymphdrüse sich be- findet, soweit es nicht nach § 35 Nr. 4 als untauglich anzusehen ist, endlich III. der ganze Tierkörper (vergl. § 33) mit Ausnahme der nach § 35 etwa als un- tauglich zu erachtenden Teile, wenn einer der nachstehenden Mängel festgestellt worden ist: 1. Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist, sofern bochgradige Ab- magerung nicht vorliegt und entweder a) ausgedehnte Erweichungsherde vorhanden sind oder b) Erscheinungen einer frischen Blutinfektion, jedoch nur in den Ein- geweiden oder im Euter vorliegen; 2. Rotlauf der Schweine, falls nicht die Bestimmung im § 33 Nr. 9 Anwen- dung zu finden hat; 3. Schweineseuche und Schweinepest, falls nicht die Bestimmung im § 33 Nr. 10 Anwendung zu finden hat; 4. gesundheitsschädliche Finnen im Sinne des § 34 Nr. 2 bei Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen, falls nicht die Bestimmung daselbst An- wendung zu finden hat; jedoch mit Ausnahme des Falles, daß sich nur eine Finne vorgefunden hat, auch nachdem eine Durchsuchung des ganzen Körpers nach Zerlegung des Fleisches in Stücke von ungefähr 2 ½ Kilo- gramm Gewicht vorgenommen ist (vergl. § 40 Nr. 2). Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm der finnigen Tiere und das Fett der finnigen Rinder sind als genußtauglich zu behandeln, sofern sie bei sorgfältiger Untersuchung finnenfrei befunden sind.