— 137 — 87. Im praktischen Teile der Prüfung hat der Prüfling innerhalb einer angemessenen Zeit folgende Arbeiten auszuführen: 1. Aufnahme der Erkennungsmerkmale sowie Untersuchung und Beurteilung eines lebenden Schlachttiers mit Rücksicht auf die Genußtauglichkeit des Fleisches gemäß den Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze; 2. vollständige Untersuchung und Beurteilung eines geschlachteten Rindes, eines Schweines und eines anderen Stückes Kleinvieh (Kalb, Schaf oder Ziege) nach Vorschrift der einschlägigen Bestimmungen; 3. Beftimmung der Tierart, von welcher ein vorgelegtes Organ herstammt; 4. Bestimmung und Erläuterung mehrerer veränderter Körperteile von Schlachttieren mit Rücksicht auf die Fleischbeschau. 88. Das Schlußergebnis der Prüfung wird in gemeinsamer Beratung der Mitglieder der Prüfungskommission festgestellt. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, dies erklärt. Gehören der Kommission nur zwei Mitglieder an, so ist Stimmeneinheit erforderlich. Wer die Prüfung besteht, erhält einen von dem Vorsitzenden der Prüfungs- kommission nach anliegendem Muster auszufertigenden Befähigungsausweis. Im Falle Nichtbestehens der Prüfung hat der Vorsitzende einen entsprechenden Ver- merk in die Bescheinigung über die genossene Ausbildung (§ 3 Absatz 1 Nr. 3) einzu- tragen. Die Wiederholung der Prüfung ohne Wiederholung der Ausbildung (§ 3 Absatz 1 Nr. 3) darf nur vor derjenigen Prüfungskommission erfolgen, welche die erste Prüfung abgenommen hat, und zwar frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen Prüfung und höchstens zweimal. Hat der Prüfling so mangelhafte Kenntnisse und Fertigkeiten gezeigt, daß eine Wiederholung der Ausbildung vor erneuter Zulassung zur Prüfung erforderlich erscheint, so ist ihm dies bei Mitteilung des Ausfalls der Prüfung zu eröffnen. § 9. Die Fleischbeschauer haben sich, sofern sie weiter amtlich tätig zu sein wünschen, alle drei Jahre einer Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten beamteten Tierarzte zu unterziehen. Hierbei ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der 88 6 und 7 festzustellen, ob der Prüfling in theoretischer und praktischer Hinsicht die behufs