— 139 Empfehlung ihrer Anstellungsbehörden ohne Beibringung des Nachweises über die vor— geschriebene Ausbildung (§ 3 Absatz 1 Nr. 3) zur weiteren Ausübung der Fleischbeschau zugelassen werden, wenn sie sich innerhalb sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes an zuständiger Stelle melden und innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eine Prüfung vor einem von der Landesregierung zu bezeichnenden beamteten Tierarzte bestehen. Diese Prüfung, zu welcher auch Personen zugelassen werden dürfen, die das fünfzigste Lebensjahr überschritten haben, hat sich nur auf den praktischen Teil der im § 9 vorgeschriebenen Nachprüfung zu erstrecken. Die in Absatz 1 und 2 genannten Fleischbeschauer haben sich der Nachprüfung nach Maßgabe der Bestimmungen im § 9 zum ersten Male spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu unterziehen. 8 11. Personen, welche, ohne als Tierarzt approbiert zu sein, sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Tierheilkunde beschäftigen oder welche das Fleischer- oder Abdeckerei— gewerbe, den Fleisch= oder Viehhandel betreiben oder Agenten eines Viehversicherungs- unternehmens sind, dürfen als Fleischbeschauer nicht angestellt werden. 190 . 21