— 163 — umgeben sein. Auch kann der ganze Herd im Zusammenhang abgestorben, verkäst und abgekapselt sein. Falls die Seuche nicht bereits durch den beamteten Tierarzt festgestellt ist, darf die Erlaubnis zur Schlachtung nur unter der Bedingung erteilt werden, daß die Lunge zur Verfügung des beamteten Tierarztes unter sicherem Verschluß in einem geeigneten Raume aufbewahrt wird (§ 15). Der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer darf ferner die Schlachtung nur gestatten, wenn das Allgemeinbefinden der Tiere nicht wesentlich gestört ist (§ 11). Der Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten (§ 14). Der Beschauer hat Hände und Arme gründlich zu reinigen (§ 16); vergl. auch Anhang Nr. 2. Die Be- urteilung des Fleisches bleibt in allen Fällen dem Tierarzte vorbehalten (8 31). # 7. Der Bläschenausschlag des Rindviehs. Der Bläschenausschlag ist ein ansteckender Ausschlag an der Schleimhaut der Ge- schlechtsteile. In leichteren Fällen ist das Allgemeinbefinden wenig gestört. Bei weiblichen Tieren findet man an der Innenfläche der Schamlippen, bei männlichen an der Rute linsengroße, mit klarer, gelblicher Flüssigkeit gefüllte Bläschen, welche sich nach dem Platzen in flache, rundliche, oberflächliche Geschwüre umwandeln, die bald verschorfen und vernarben. In schwereren Fällen sind die Tiere fieberhaft erkrankt, die Geschwüre gehen mehr in die Tiefe, aus der Scheide fließen schleimig -eitrige Massen; bei männlichen Tieren sind in diesen Fällen Rute und Schlauch schmerzhaft geschwollen. Falls die Seuche nicht bereits durch den beamteten Tierarzt festgestellt ist, darf die Erlaubnis zur Schlachtung nur unter der Bedingung erteilt werden, daß die Scheide und Scham oder die Rute und der Schlauch zur Verfügung des beamteten Tierarztes unter sicherem Verschluß in einem geeigneten Raume aufbewahrt werden (§ 15). Der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer darf ferner die Schlachtung nur gestatten, wenn das Allgemeinbefinden der Tiere nicht wesentlich gestört ist (§ 11). Der Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten (§ 14). Der Beschauer hat Hände und Arme gründlich zu reinigen (§ 16); vergl. auch Anhang Nr. 2. Bläschenausschlag bietet keinen Anlaß zur Be- anstandung des Fleisches (vergl. § 40). 8. Die Pockenseuche der Schafe. Die Pockenseuche ist eine fieberhafte Ausschlagskrankheit. Die ersten Erscheinungen bestehen in Mattigkeit, mangelhafter Futteraufnahme, Rötung der Augen, steifem Gange. Nach 1 bis 2 Tagen treten auf der Haut, namentlich am Kopfe, an den inneren Seiten der Vorder= und Hinterschenkel, an Brust und Bauch flohstichähnliche rote Punkte auf, aus denen sich in den nächsten Tagen harte, meist flache Knötchen (Pocken) von Erbsen-